Anwendungserlass zur AO im Hinblick auf die Kassen-Nachschau ergänzt
Umfassende Äußerung des BMF zur Kassen-Nachschau
Seit dem 1.1.2018 darf die Finanzverwaltung Kassen-Nachschauen durchführen. Die Befugnisse, die die Finanzverwaltung in diesem Zusammenhang hat, ähneln hierbei den Rechten, die bei den schon länger bestehenden Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschauen normiert sind. In der Praxis fehlt es allerdings noch an Erfahrungswerten dazu, ob und in welchem Umfang die Finanzverwaltung von der Möglichkeit einer Kassen-Nachschau Gebrauch macht. Da zudem der neue § 146b AO einige Begriffe beinhaltet, die nicht eindeutig sind, ist es zu begrüßen, dass die Finanzverwaltung sich in einer Ergänzung des Anwendungserlasses zur AO recht umfassend zur Kassen-Nachschau äußert.
Handhabung kann sehr unterschiedlich ausfallen
Trotzdem bleibt es dabei, dass der Einsatz der Kassen-Nachschau in der Praxis abzuwarten bleibt. Wahrscheinlich wird es darauf hinauslaufen, dass in einigen Bundesländern oder bestimmten Finanzämtern von der neuen Möglichkeit häufiger Gebrauch gemacht wird, in anderen hingegen so gut wie gar nicht.
§ 146b AO (Kassen-Nachschau) wird ausführlich behandelt
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wurde der § 146b AO neu aufgenommen. Dieser gibt der Finanzverwaltung ab 1.1.2018 die Möglichkeit, eine sog. Kassen-Nachschau bei einem Steuerpflichtigen durchzuführen. Darüber hinaus werden in der neuen Bestimmung auch weitere Rechte der Finanzverwaltung normiert, insbesondere Betretungsrechte und das Recht von der Nachschau zu einer Außenprüfung überzugehen. Im jetzt veröffentlichten Anwendungserlass zur AO finden sich zu den Rechten der Finanzverwaltung sowie auch den Pflichten der Steuerpflichtigen, die hieraus resultieren, recht umfangreiche Ausführungen.
Wesentliche Punkte des Anwendungserlasses
Die neun Textziffern des AEAO (BMF, Schreiben v. 29.5.2018, IV A 4 – S 0316/13/10005) zu § 146b AO haben zusammengefasst den folgenden Inhalt:
- Definiert wird zunächst der Begriff der Kassen-Nachschau. Zudem werden die Systeme aufgezählt, die der Kassen-Nachschau unterliegen. Es sind dies nicht nur Kassensysteme, sondern auch Waagen, Taxameter und Geldspielgeräte. Der Amtsträger der die Kassen-Nachschau durchführt, kann unter anderem einen sog. Kassensturz verlangen. Dies liegt in seinem Ermessen (Tz. 1).
- Die Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung, sodass die entsprechenden Regelungen in der AO nicht gelten (Tz. 2).
- Im Rahmen der Kassen-Nachschau dürfen Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume während der Arbeitszeiten betreten werden, um Sachverhalte zu ermitteln, die für die Besteuerung erheblich sein können. Eine Durchsuchung ist nicht zulässig (Tz. 3).
- Der Amtsträger hat sich zu Beginn der Maßnahmen regelmäßig auszuweisen. Eine Beobachtung oder Testkäufe sind auch ohne Ausweisvorzeigung zulässig (Tz. 4).
- Die Aufforderung zur Duldung der Kassen-Nachschau ist ein Verwaltungsakt. Der Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung verpflichtet. Er hat den Datenzugriff zu dulden, ab 2010 muss er die Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem Datenträger zur Verfügung stellen (Tz. 5).
- Der Amtsträger darf bei Beanstandungen zu einer Außenprüfung übergehen. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung. Der Beginn der Außenprüfung ist zu fixieren (Tz. 6).
- Ein Prüfungsbericht ist bei einer Kassen-Nachschau nicht zu fertigen (Tz. 7).
- Wie bisher gelten weitere Folgen, die sich nach der AO aufgrund einer Betriebsprüfung ergeben, nicht. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird nicht gehemmt, auch gilt die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO nicht (Tz. 8).
- Gegen die Verwaltungsakte, die im Rahmen der Nachschau ergehen, ist ein Einspruch möglich, dieser hat aber keine aufschiebende Wirkung und hindert nicht die Durchführung der Nachschau. Es kann aber eine Fortsetzungs-Feststellungsklage erhoben werden (Tz. 9).
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