Elektrofahrzeug: Zeitraum für  Reduzierung Bruttolistenpreis

Unter der Rubrik „Aus der Praxis - für die Praxis“ greifen wir Kundenanfragen zu interessanten Themen auf und ein Fachautor gibt die Antworten. Heute eine Frage zu Elektrofahrzeugen: Für welchen Zeitraum gilt der reduzierte Listenpreis für die private Nutzung?

Frage: Gilt der reduzierte geldwerte Vorteil bis zum Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen?

Über welchen Zeitraum wird der geldwerte Vorteil von begünstigten Elektro- und Hybridfahrzeugen, die während des Förderzeitraums angeschafft wurden, um die Hälfte reduziert? Ich habe hierzu unterschiedliche Auskünfte erhalten. Zum einen wurde gesagt, dass der geldwerte Vorteil ab 2022 entfällt, sodass dann wieder die allgemeine 1%-Regelung gilt. Andererseits habe ich die Auskunft erhalten, dass der reduzierte geldwerte Vorteil bis zum Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen bestehen bleibt. Was ist nun richtig?

Antwort: Begünstigungszeitraum - nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG ist bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge bei Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 nur zur Hälfte anzusetzen. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen.

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG macht die Reduzierung des geldwerten Vorteils allein von der Anschaffung im Begünstigungszeitraum abhängig. Da § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG keine Befristung für die Reduzierung des geldwerten Vorteils vorsieht, ist der Bruttolistenpreis nur zur Hälfte anzusetzen, solange

  • es keinen Halterwechsel gibt und
  • das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört.

Eine andere Auslegung lässt der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG nicht zu. Außerdem würde eine andere Auslegung dem Sinn und Zweck der Regelung widersprechen. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn bei einer Anschaffung im Jahr 2021 die Hälfte des Bruttolistenpreises nur für maximal ein Jahr angesetzt werden könnte.


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