BFH-Kommentierung: Abgrenzung Barlohn und Sachbezug

In zwei Entscheidungen hat der BFH entschieden, dass ein Zuschuss des Arbeitgebers zu einer Krankenversicherung sowohl Barlohn als auch Sachbezug darstellen kann. Es kommt auf die Vertragsgestaltung im jeweiligen Einzelfall an.

Praxis-Hinweis: Unterscheidung Bar- und Sachlohn für Freigrenze erheblich

Die Frage, ob Bar- oder Sachlohn vorliegt, ist vor allem für die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG erheblich. Danach sind Sachbezüge bis 44 EUR im Kalendermonat steuerfrei. Die Vereinbarung von Sachzuwendungen stellt deshalb eine nicht uninteressante Möglichkeit der Gestaltung dar. Für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn ist der auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu ermittelnde Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend.

Die Betrachtung des BFH zeigt dabei deutlich die für die Arbeitgeber bestehende Gestaltungsfreiheit. Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, seinen Arbeitnehmern unmittelbar Versicherungsschutz zu gewähren, liegt begünstigter Sachlohn vor.

Wenn er demgegenüber einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass diese eine eigene private Zusatzkrankenversicherung abschließen, liegt ein lohnsteuerpflichtiger Vorgang vor.

Hierbei sollten sich die Beteiligten vor der Gestaltung eindeutig darüber verständigen, was gewollt ist und dementsprechende vertragliche Vereinbarungen treffen. Ob nämlich Sach- oder Barlohn vorteilhafter ist, lässt sich allgemeingültig kaum formulieren, sondern es kommt auf die Umstände im jeweiligen Einzelfall an. Dies gilt insbesondere wenn andere Arten von Sachbezügen erfolgen, da es sich bei der 44-EUR-Grenze um eine Freigrenze handelt, sodass das Überschreiten zu einem vollständigen Entfallen der Steuerfreiheit führt.

Unterschiedliche Vorgehensweisen bei Überweisung der Beiträge an Zusatzkrankenversicherung

In beiden Sachverhalten gewährte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Zuschüsse zu einer Krankenversicherung.

Fall 1: Arbeitgeber bezahlt die Beiträge direkt an die Versicherung

Im einen Fall (BFH, Urteil v. 7.6.2018, VI R 13/16) schloss hierbei der Arbeitgeber des Klägers als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter des Unternehmens bei zwei Versicherungen Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen sowie Zahnersatz ab. Die für den Versicherungsschutz des Klägers vom Arbeitgeber gezahlten monatlichen Beträge blieben unter der Freigrenze i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.

Fall 2: Arbeitgeber zahlt Zuschüsse an Arbeitnehmer, Arbeitnehmer überweist Beitrag selbst

In einer weiteren Entscheidung (BFH, Urteil v. 4.7.2018, VI R 16/17) informierte die Klägerin hingegen in einem „Mitarbeiteraushang“ die Arbeitnehmer darüber, dass sie ihnen zukünftig eine Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft anbieten könne. Verschiedene Mitarbeiter nahmen dieses Angebot an und schlossen unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge ab. Die Versicherungsbeiträge wurden von den Mitarbeitern direkt an die Versicherungsgesellschaft überwiesen. Hierfür erhielten sie monatliche Zuschüsse von der Klägerin auf ihr Gehaltskonto ausgezahlt, die regelmäßig unter der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG blieben. Eine Berücksichtigung in den Lohnsteuer-Anmeldungen erfolgte nicht.

Das Finanzamt sah dies anders, da es sich seiner Ansicht nach um Barlohn handelte. Das Finanzgericht nahm ebenfalls einen Sachbezug an, ließ aber die Revision zu.

Sachlohn liegt vor, wenn Arbeitnehmer nur Versicherungsschutz aber keine Geldzahlung verlangen kann

Der BFH kam im ersten Fall ebenfalls zu einem Sachbezug. Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der Arbeitgeberbeiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen kann.

Im zweiten Fall wendet der Arbeitgeber Geld und keine Sache zu, wenn er einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass der Arbeitnehmer mit einem vom ihm benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt. Insofern kam der BFH im zweiten Verfahren zu einer abweichenden Auffassung gegenüber der Vorinstanz und gab der Revision des Finanzamts statt.

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