Wie Unternehmer Ärger mit dem Finanzamt vermeiden
Läuft alles nach Plan, dürfen Bewirtungskosten bei Bewirtung von (potentiellen) Kunden und Geschäftspartnern zu 70 Prozent als Betriebsausgabe verbucht werden, und Selbstständigen winkt der 100-prozentige Vorsteuerabzug (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). Fünf Regeln sollten Unternehmer beachten, um Streit mit dem Finanzamt zu vermeiden:
Regel 1: Trennung von den übrigen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 7 EStG)
Die betrieblichen Bewirtungskosten dürfen niemals mit anderen Betriebsausgaben vermischt werden. Sobald die Betriebsausgaben als Werbeaufwand oder sonstige Kosten verbucht oder aufgezeichnet und in der Gewinnermittlung ausgewiesen werden, streicht das Finanzamt den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug.
Tipp: Bewirtungsbelege sollten auf separaten Konten gebucht und bei Ablage in Ordnern durch Trennblätter gesondert von den übrigen Betriebsausgaben abgelegt werden. Auch wenn die Bewirtungskosten eigentlich Werbeaufwendungen sind, haben sie auf diesem Ausgabenkonto nichts verloren.
Regel 2: Gekaufte und geschenkte Bewirtungsbelege
Im Internet floriert immer noch der Handel mit Bewirtungsbelegen. Stoßen die Finanzbeamten bei Internetkontrollen auf solche Verkäufer, interessieren sie sich vor allem für die Unternehmer, die solche Bewirtungsbelege gekauft haben, um ihre Betriebsausgaben zu pushen.
Tipp: Bei sehr hohen Bewirtungskosten empfiehlt es sich, diese immer nur mit Kredit- oder EC-Karte zu bezahlen. Damit ist klar, dass die Belege tatsächlich bei einer Bewirtung durch den Unternehmer angefallen sind.
Regel 3: Teilnehmer und Grund der Bewirtung nennen
Auf der Rückseite des Bewirtungsbelegs müssen Grund und Teilnehmer der betrieblichen Bewirtung aufgeführt sein. Sind die Ehefrauen des Geschäftspartners und des bewirtenden Unternehmers mit von der Partie, drohen die Prüfer des Finanzamts oftmals mit einem Auskunftsersuchen an die bewirteten Personen, um den Anlass der Bewirtung herauszubekommen.
Tipp: Sind bei der Bewirtung Personen mit von der Partie, die eigentlich aus betrieblichen Gründen nichts am Tisch zu suchen haben, sollten die Bewirtungskosten um die Ausgaben für diese Personen gekürzt werden. Das nimmt dem Finanzamt den Wind aus den Segeln und signalisiert die Steuerehrlichkeit des Unternehmers.
Regel 4: Risiko Thermorechnung
Meist erhält man für die Bewirtung in Gaststätten Thermorechnungen. Diese haben den Nachteil, dass sie schnell verblassen und die notwendigen Inhalte der Bewirtungsbelege durch das Verblassen nicht mehr erfüllen.
Tipp: Thermobelege zum Nachweis immer zusätzlich kopieren oder einscannen.
Regel 5: Stolperstein 150-Euro-Grenze
Weist der Bewirtungsbeleg brutto (also inkl. Umsatzsteuer) mehr als 150 Euro aus, muss der bewirtende Unternehmer als Adressat mit Namen und Adresse auf der Rechnung austauchen (R 4.10 Abs. 8 Satz 4 EStÄR 2012). Fehlt dieser Hinweis, erkennt das Finanzamt den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug nicht an.
Tipp: Am besten ist es, den Chef des Restaurants um Aufnahme dieser Zusatzinformationen zu bitten, oder anstatt des üblichen Bewirtungsbelegs eine ordnungsgemäße Rechnung anzufordern.
-
GWG-Grenzen 2025 und Abschreibungsmöglichkeiten
11.425
-
1-%-Regelung - Berechnung bei umsatzsteuerpflichtigem Unternehmer
5.084
-
Säumniszuschläge, wann sie fällig werden und wie sie richtig gebucht werden
4.6792
-
Private Nutzung von Elektrofahrzeugen 1 %-Methode: Welche Regelung gilt ab wann?
4.125
-
Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
3.969
-
Diese Unterlagen können 2025 vernichtet werden
3.9533
-
Überblick über die Abschreibungsmöglichkeiten von PCs
2.974
-
Privatnutzung von Elektrofahrzeugen: Die 1-%-Regelung
2.848
-
Kostendeckelung mit der 1-%-Regelung und sachgerechte Schätzung
2.533
-
Wie die Bewirtung eigener Arbeitnehmer richtig eingeordnet wird
2.468
-
Betriebsveranstaltung buchen: Höchstgrenze und Kostenermittlung für Weihnachtsfeier
11.11.2025
-
Termine für Umsatzsteuer-Voranmeldung und Lohnsteuer-Anmeldung Oktober 2025
03.11.2025
-
Fehlender Hinweis auf Steuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Erwerbs
09.10.2025
-
Angemessenheit der Repräsentationskosten prüfen und Aufzeichnungspflichten erfüllen
08.10.2025
-
Bei Repräsentationskosten dürfen gemischte Aufwendungen aufgeteilt werden
08.10.2025
-
Abgrenzung zwischen abziehbaren und nicht abziehbaren Repräsentationskosten
08.10.2025
-
CoPilot Finance: KI-Assistent für alle Praxisfragen im Rechnungswesen
30.09.2025
-
E-Rechnung: IDW fordert weitere Klarstellungen
08.09.2025
-
Wie ein Neuwagen richtig gebucht wird
26.08.2025
-
Rückstellung für Überstunden berechnen
14.08.2025
Michael Hellwig
26.05.2015 17:08 Uhr
Wo bleibt denn eigentlich das zusätzlich zum Rechnungsbetrag gezahlte Trinkgeld an den Kellner/in?
Dunja Beck
29.05.2015 10:35 Uhr
Zu den abzugsfähigen Kosten gehören auch Aufwendungen, die mit der Bewirtung im Zusammenhang anfallen, aber von untergeordneter Bedeutung sind, wie beispielsweise Trinkgelder und Garderobengebühren. Für den Nachweis der Trinkgeldzahlung gelten die allgemeinen Regelungen der Feststellungslast. Da es sich um einen steuermindernden Vorgang handelt, liegt diese beim Trinkgeldgeber. Der Nachweis über Trinkgeld kann beispielsweise auch dadurch geführt werden, dass der Empfänger den Betrag auf der Rechnung quittiert. Als Notlösung bietet sich für den Trinkgeldgeber der Eigenbeleg an. Nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verlangt jede Buchung einen Beleg. Voraussetzung für den Eigenbeleg ist, dass die Ausgaben tatsächlich entstanden und durch den Betrieb veranlasst sind. Die geschäftliche Veranlassung lässt sich durch die zugrundeliegende Kostenrechnung nachweisen. Lediglich bei der Frage, ob die Kosten entstanden sind, wird an die Ehrlichkeit des Trinkgeldgebers appelliert.
Ihre Redaktion Finance