Tz. 74

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Der IASB hat die Leitlinien für die erstmalige Anwendung von IAS 29 in der Berichtsperiode, in der ein Unternehmen die Existenz einer Hochinflation in dem Land seiner funktionalen Währung feststellt, in IFRIC 7 dargelegt. Die Bestimmungen dieser Interpretation richten sich an Unternehmen, die bereits IFRS-Anwender sind. Für IFRS-Erstanwender iSv. IFRS 1 (zur Begriffsbestimmung vgl. IFRS 1 Appendix A sowie IFRS-Komm., Teil B, IFRS 1, Tz. 16 mwN), die in der Währung eines Hochinflationslandes bilanzieren, sieht IFRS 1 zusätzliche Erleichterungsregelungen vor (vgl. Tz. 11), die nicht für IFRS-Anwender einschlägig sind (vgl. auch IFRIC 7.BC13).

 

Tz. 75

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

IFRIC 7 sieht eine retrospektive Anwendung des Anpassungsansatzes nach IAS 29 vor (zur Begründung vgl. IFRIC 7.BC5ff.). In IFRIC 7.3 heißt es, das Unternehmen habe die Vorschriften von IAS 29 so anzuwenden, als wäre dieses Land immer schon hochinflationär gewesen. Diese Behandlung entspricht der Bilanzierung von Änderungen in angewandten Rechnungslegungsmethoden nach IAS 8 (IFRIC 7.BC17; ausführlich hierzu vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 8, Tz. 95ff.). Nicht monetäre Posten, die zu den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten bewertet werden, sind in der Eröffnungsbilanz des frühesten Berichtszeitraums, der im Abschluss dargestellt wird, anzupassen (für einen Abschluss zum 31.12.X3 wäre dies bspw. die Eröffnungsbilanz zum 01.01.X2, vorausgesetzt, im Abschluss X3 wird nur eine Vergleichsperiode dargestellt). Für alle nicht monetären Posten, die indiziert werden, ist der Basiszeitpunkt festzulegen, von dem ab der Index anzuwenden ist. Zu ursprünglichen oder fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten angesetzte Posten sind vom Zeitpunkt ihrer Anschaffung bzw. ihrer Begründung mit dem angewandten allgemeinen Index auf den Stand des Abschlussstichtags umzubewerten (zur Erleichterungsregelung vgl. Tz. 50; diese gilt für Erstanwender von IAS 29 gleichermaßen, vgl. IFRIC 7.BC10). Für nicht monetäre Posten, die in der Eröffnungsbilanz mit Beträgen angesetzt wurden, die zu einem anderen Zeitpunkt als dem des Erwerbs der Vermögenswerte oder des Eingehens der Verbindlichkeiten bestimmt wurden (so bspw. bei einer Neubewertung von Sachanlagen), muss die Anpassung stattdessen den Inflationsauswirkungen Rechnung tragen, die zwischen dem Zeitpunkt der Neuermittlung der Buchwerte und dem Stichtag des Berichtszeitraums aufgetreten sind (vgl. IFRIC 7.BC12; vgl. Tz. 48). Im Abschnitt B.II (vgl. Tz. 45ff.) werden zu einzelnen Abschlussposten teilweise weitere Hinweise bei erstmaliger Anwendung von IAS 29 gegeben (zu Einzelheiten vgl. dort). Zu einem Beispiel für die Erstanwendung vgl. Tz. 78.

 

Tz. 76

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Für die latenten Steuern lehnt IFRIC 7 eine bloße Indizierung ab (vgl. auch IFRIC 7.BC19). Die latenten Steuern sollen grundsätzlich nach den Bestimmungen des IAS 12 erfasst und bewertet werden. Für die Beträge der latenten Steuern in der Eröffnungsbilanz des Berichtszeitraums gibt IFRIC 7.4 folgende Ermittlungsmethode vor:

(a) Das Unternehmen hat zunächst die Anpassung der nominalen Buchwerte nicht monetärer Posten zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz des Berichtszeitraums durch Anwendung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Maßeinheit vorzunehmen (vgl. Tz. 75). Im Anschluss daran müssen die latenten Steuern in Übereinstimmung mit IAS 12 neubewertet werden.
(b) Die gemäß (a) neubewerteten latenten Steuern werden an die Änderung der Maßeinheit von dem Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz des Berichtszeitraums bis zum Abschlussstichtag dieses Berichtszeitraums angepasst.

Der unter (a) und (b) dargestellte Ansatz zur Anpassung von latenten Steuern ist für alle Vergleichsperioden anzuwenden, die im angepassten Abschluss für den Berichtszeitraum dargestellt werden, in dem IAS 29 erstmalig zur Anwendung kommt. Vgl. Tz. 78, die ein Beispiel für die Anwendung dieser Bestimmungen enthält.

 

Tz. 77

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Nach der Umsetzung von Anpassungsbestimmungen in IFRIC 7.3–4 müssen alle Vergleichszahlen im Abschluss, einschließlich latenter Steuern, auf den Berichtszeitpunkt angepasst werden, indem sie um die Änderung der für die Berichtsperiode geltenden Maßeinheit inflationiert werden.

 

Tz. 78

Beispiel zur Verdeutlichung der Methodik nach IFRIC 7 (basierend auf dem Beispiel in IFRIC 7.IE):

IAS 29 ist erstmals auf den Abschluss zum 31.12.X3 anzuwenden. Das Unternehmen hat Anfang X2 ein Gebäude für (nominal) 500 GE erworben. Die Nutzungsdauer beträgt 5 Jahre. Der Steuersatz sei 30 %.

 
  Allgemeiner Preisindex Inflationsrate (im Jahr)
Zum 31.12.X1 95
Zum 31.12.X2 135 42,1 %
Zum 31.12.X3 223 65,2 %
 
  31.12.X2 31.12.X3
Nominalwerte    
Buchwert 400 300
Steuerwert 333 200
Passive latente Steuer 20 30
Anpassung nach IAS 29 iVm. IFRIC 7für Posten des X2    
(1) Anpassung des Buchwerts auf Wertverhältnisse
zum 31.12.×2 (400 × 1,421
568  
(2) Neubewertung latenter Steuer für X2
((568–333) × 30 %)
71  
(3) Anpassung des Buchw...

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