Tz. 6

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

(einstweilen frei)

 

Tz. 7

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

IAS 29 ist auf die Einzel- und Konzernabschlüsse von Unternehmen anzuwenden, deren funktionale Währung (functional currency) die eines Hochinflationslandes (zur Definition eines Hochinflationslandes vgl. Tz. 20ff.) ist (IAS 29.1). Damit ist der Standard auch auf die Einzelabschlüsse eines jeden Unternehmens anzuwenden, dessen funktionale Währung die eines Hochinflationslandes ist und das im Wege der Vollkonsolidierung oder nach der Equity-Methode in einen Konzernabschluss einbezogen wird (vgl. hierzu IAS 29.35 bzw. bei Anwendung der Equity-Methode IAS 29.20 sowie IAS 21.18f. iVm. IAS 21.42ff.; zu Regelungen im Einzelnen vgl. Tz. 68ff.). Für die Entscheidung, ob eine Inflationsbereinigung gemäß IAS 29 vorgenommen werden muss, bleibt es insofern unbeachtlich, ob die lokale Währung in dem Land, in dem ein Unternehmen seinen Sitz hat, einer Hyperinflation unterworfen ist, solange die funktionale Währung, in dem ein Unternehmen Rechnung legt, von einer solchen Geldentwertung unberührt bleibt (vgl. EY, 2022, Ch. 16.2.2). Die Bestimmung der funktionalen Währung richtet sich nach den Bestimmungen des IAS 21 (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 21, Tz. 15).

 

Tz. 8

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Obgleich im Standard selbst nur die Bilanz, die Gesamtergebnisrechnung und die Kapitalflussrechnung explizit erwähnt werden, müssen der Inflationsbereinigung nach den Bestimmungen des IAS 29 alle Bestandteile eines vollständigen Abschlusses nach IFRS (financial statements; IAS 29.1) unterworfen werden. Eine Beschränkung der Inflationskorrektur auf die einzelnen oben genannten Bestandteile eines Abschusses erscheint unzulänglich und gar irreführend, ist das Ziel doch, ein in sich schlüssiges, aussagefähiges Rechenwerk aufzustellen, das insgesamt von den Verzerrungen der Geldentwertung bereinigt ist und insofern seine Informationsfunktion uneingeschränkt erfüllen kann (glA PwC, 2021, Ch. 10.12). Eine Ausnahme hierzu bildet nur die Umrechnung von Abschlüssen, die im Wege der Equity-Methode in einen Konzernabschluss einbezogen werden (vgl. hierzu im Einzelnen IAS 29.20 sowie vgl. Tz. 53).

Ein vollständiger Abschluss nach IFRS beinhaltet gemäß IAS 1.10:

(a) eine Bilanz zum Abschlussstichtag;
(b) eine Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis (nachfolgend als Gesamtergebnisrechnung bezeichnet);
(c) eine Eigenkapitalveränderungsrechnung für die Periode;
(d) eine Kapitalflussrechnung für die Periode;
(e) den Anhang, der eine Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen enthält;
(ea) Vergleichsinformationen hinsichtlich der vorangegangenen Periode; und
(f) eine Bilanz zu Beginn der vorangegangenen Periode, wenn ein Unternehmen eine Rechnungslegungsmethode rückwirkend anwendet oder Posten im Abschluss rückwirkend anpasst oder umgliedert.
 

Tz. 9

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Die Bestimmungen des IAS 29 finden nicht nur auf die Jahresabschlüsse Anwendung. Eine Korrektur um die Geldentwertung ist auch für die Zwischenberichterstattung notwendig, soll diese die geforderte Aussagekraft besitzen. IAS 34.28 besagt, dass für die Zwischenabschlüsse eines Unternehmens grundsätzlich die gleichen Rechnungslegungsmethoden gelten, die auch in seinen Abschlüssen eines Geschäftsjahres Anwendung finden. Für die Rechnungslegung in Hochinflationsländern wird dieser Grundsatz in den erläuternden Beispielen des IAS 34 präzisiert. In IAS 34.B32f. wird unter Verweis auf den IAS 29 gefordert, dass ein Unternehmen, dessen funktionale Währung die eines Hochinflationslandes ist, seine Zwischenabschlüsse nach den gleichen Grundsätzen um die Inflationseffekte zu bereinigen habe wie auch seine Jahresabschlüsse. Der Zwischenabschluss ist folglich in der am Zwischenberichtstermin (end of the interim period) geltenden Maßeinheit auszudrücken und der Gewinn oder Verlust aus der Nettoposition der monetären Posten in das Ergebnis der Zwischenberichtsperiode einzubeziehen (IAS 34.B34). Ein Abstellen auf eine jährliche Inflationsrate und damit auf die Verhältnisse am Abschlussstichtag, sei es des vergangenen oder – durch eine Schätzung unter Zugrundelegung von zukunftsbezogenen Annahmen – des Abschlussstichtags des betreffenden Geschäftsjahres, wird in IAS 34.B34 ausdrücklich abgelehnt. Entscheidend sind allein die Preisverhältnisse am Zwischenberichtstermin. Dies bedeutet bspw. für Unternehmen, die Quartalsabschlüsse aufstellen, dass die Bestandteile eines jeden Quartalsabschlusses (vgl. hierzu IAS 34.8) auf die Preisverhältnisse am jeweiligen Abschlussstichtag umzurechnen sind (vgl. EY, 2022, Ch. 16.9). Das Umrechnungserfordernis gilt gleichermaßen für die Vergleichsangaben im Zwischenabschluss. Zur Zwischenberichterstattung in Hochinflationsländern vgl. im Einzelnen auch IFRS-Komm., Teil B, IAS 34, Tz. 180f.

 

Tz. 10

Stand: EL 49 – ET: 02/2023

Die Pflicht zur Inflationsbereinigung nach den Vorschriften von IAS 29 beginnt in der Berichtsperiode, in der das Untern...

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