Ein Zwischenbericht hat mindestens die folgenden Bestandteile zu enthalten:
a) |
eine verkürzte Bilanz, |
b) |
eine verkürzte Darstellung oder verkürzte Darstellungen von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis, |
c) |
eine verkürzte Eigenkapitalveränderungsrechnung, |
d) |
eine verkürzte Kapitalflussrechnung und |
e) |
ausgewählte erläuternde Anhangangaben. |
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