Tz. 109

Stand: EL 46 – ET: 03/2022

Langfristige Vermögenswerte (oder Veräußerungsgruppen), die als zur Ausschüttung an Eigentümer gehalten eingestuft werden, sind zum niedrigeren Wert aus Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Ausschüttungskosten anzusetzen. Eine etwaige Differenz zwischen dem Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Ausschüttungskosten ist erfolgswirksam zu erfassen. Ausschüttungskosten sind die zusätzlich anfallenden Kosten, die direkt der Ausschüttung zuzurechnen sind, mit Ausnahme der Finanzierungskosten und des Ertragsteueraufwands.

 

Tz. 110

Stand: EL 46 – ET: 03/2022

Im Übrigen gelten die obigen Ausführungen (vgl. Tz. 70–107) zu langfristigen Vermögenswerten oder Abgangsgruppen, die als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden sinngemäß. Ein Ausweis als Verbindlichkeit der Sachdividende kommt nicht in Betracht.

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