Tz. 68

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Ein kontrovers diskutiertes Problem stellt die Zuordnung von Zinszahlungen und Zahlungen im Zusammenhang mit erhaltenen Dividenden dar. FASB ASC Topic 230–45–16 ordnet diese Posten dem Bereich der betrieblichen Tätigkeit zu, während DRS 21 erhaltene Zins- und Dividendenzahlungen der Investitionstätigkeit und gezahlte Zinsen der Finanzierungstätigkeit zuordnet. IAS 7.31 sieht dagegen (wahlweise) auch andere Zuordnungen vor, die jedoch gesondert vorzunehmen und im Zeitablauf stetig beizubehalten sind (vgl. auch Tz. 14). Das IASB hat sich im Zuge des im Dezember 2019 veröffentlichten Exposure Drafts ED/2019/7 – General Presentation and Disclosures für eine Abschaffung der in IAS 7.31 enthaltenen Wahlrechte ausgesprochen (vgl. Tz. 231f.).

 

Tz. 69

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Nach IAS 7.33 werden bei financial institutions Zinsein- und -auszahlungen ebenso wie Einzahlungen aus Dividenden und Beteiligungserträgen üblicherweise der betrieblichen Tätigkeit zugeordnet. Bei anderen Unternehmen besteht dagegen keine einheitliche Meinung über die Zuordnung: Zinszahlungen und empfangene Dividenden können der betrieblichen Tätigkeit zugeordnet werden, weil sie in der GuV als Aufwendungen oder Erträge behandelt werden. Sie können aber auch dem Investitions- oder Finanzierungsbereich zugeordnet werden, weil sie Finanzierungsaufwendungen bzw. Erträge aus Investitionen (returns on investments) seien. Vorzugswürdig erscheint es jedoch eine Übereinstimmung zwischen Gewinn- und Verlustrechnung und Kapitalflussrechnung dahingehend herzustellen, dass Posten, die in der Gewinn- und Verlustrechnung den Finanzierungsaufwendungen im Sinne von IAS 1.82 (b) bzw. dem Finanzergebnis zugewiesen werden, auch in der Kapitalflussrechnung der Finanzierungstätigkeit zugeordnet werden. Dies gilt beispielsweise für Zinsen, einschließlich Überziehungszinsen.

 

Tz. 70

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Werden Zinsen, die direkt dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung eines qualifizierenden Vermögenswertes zugeordnet werden können, gemäß IAS 23 aktiviert (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 23, Tz. 12f.), erscheint es sachgerecht, diese entsprechend dem zugrunde liegenden Sachverhalt dem Bereich Investitionstätigkeit, zB Herstellung von eigenen Produktionsanlagen, oder dem Bereich betrieblicher Tätigkeit, zB Herstellung von Vorräten, zuzuordnen (vgl. ADS Int 2002, Abschn. 23, Tz. 71). Zur Erfüllung der Angabepflicht gemäß IAS 7.32 muss in diesem Fall indes der Gesamtbetrag der gezahlten Zinsen, d. h. der aufwandswirksam erfassten und der aktivierten Zinsen, aus der Kapitalflussrechnung selbst hervorgehen. Nach der hier vertretenen Auffassung ist eine Angabe des Gesamtbetrages der gezahlten Zinsen im Anhang für Zwecke der Erfüllung der Angabepflicht des IAS 7.32 als ausreichend anzusehen (vgl. auch EY International GAAP 2022, Chapter 35.4.4.1 und Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, in: Haufe IFRS-Kommentar § 3, Tz. 114). In anderen Kommentaren wird eine gesonderte Angabe der gezahlten Zinsen im Anhang hingegen aufgrund des Wortlautes des IAS 7.32 als nicht ausreichend angesehen (vgl. PwC, Manual of Accounting, IFRS 2021 – Volume 1, FAQ 7.33.2; auch KPMG, Insights into IFRS, Volume 1, 18th Edition 2021/22; Chapter 2.3.50.10).

 

Tz. 71

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Gezahlte Dividenden können nach IAS 7.34 dem Finanzierungsbereich zugeordnet werden, weil sie Eigenkapitalkosten darstellen; sie können alternativ aber auch den Auszahlungen aus betrieblicher Tätigkeit zugerechnet werden, um den Adressaten der Kapitalflussrechnung Informationen über die Fähigkeit des Unternehmens darüber zukommen zu lassen, inwieweit Dividenden aus dem laufenden Zahlungsmittelüberschuss gezahlt werden können. Das IASB hat sich im Zuge des im Dezember 2019 veröffentlichten Exposure Draft ED/2019/7 – General Presentation and Disclosures für eine Abschaffung des in IAS 7.34 enthaltenen Wahlrechts hinsichtlich des Ausweises von Dividendenzahlungen ausgesprochen (vgl. Tz. 231f.).

 

Tz. 72

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DRS 21.44 und 48 sehen hingegen eine zwingende Zuordnung von Zins- und Dividendenzahlungen vor. Es werden erhaltene Zinsen und Dividenden dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zugeordnet. Gezahlte Zinsen und Dividenden sind hingegen dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen. Übereinstimmend verlangen IAS 7.32 und DRS 21.50, dass der Gesamtbetrag der gezahlten Zinsen in der Kapitalflussrechnung angegeben wird.

 

Tz. 73

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Zur Zuordnung von Auszahlungen und Einzahlungen im Zusammenhang mit Termin- und Finanzkontrakten (futures, forwards, options, swaps) sowie von entsprechenden Sicherungsgeschäften vgl. Tz. 100ff.

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