Tz. 231

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Fragen zur Darstellung von Cashflows in der Kapitalflussrechnung und/oder im Anhang werden beim IASB derzeit im Kontext zweier Standardentwürfe diskutiert. Hierzu zählen der am 17. Dezember 2019 veröffentlichte Exposure Draft (ED) General Presentation and Disclosure (Primary Financial Statements) und der am 26. November 2021 veröffentlichte ED Supplier Finance Arrangements – Proposed amendments to IAS 7 und IFRS 7. Bei Letzterem endete die Kommentierungsfrist am 28. März 2022, wohingegen bei Ersterem die Kommentierungsfrist bereits am 30. Juni 2020 endete. Eine Überführung des ED Primary Financial Statements in einen finalen Standard ist nicht vor Ende 2023 zu erwarten, da das IASB für den Zeitraum 2021 bis 2023 weitere Überarbeitungen des Standardentwurfs angekündigt hat (vgl. IFRS Foundation, Primary Financial Statements, Accounting Standards Advisory Forum meeting, ASAF Agenda Paper 3, March 2022).

 

Tz. 232

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Der ED Primary Financial Statements soll IAS 1 als neuen Standard ersetzen. In dem ED schlägt das IASB neben neuen Angabe- und Erläuterungspflichten und neuen Darstellungsvorschriften für die Gewinn- und Verlustrechnung punktuelle Änderungen an der Bilanz und Kapitalflussrechnung vor, um weitverbreitete Inkonsistenzen in der Berichterstattung von Unternehmen zu beseitigen. Gemäß den Vorschlägen des IASB soll in Bezug auf die Kapitalflussrechnung das derzeit in IAS 7.33f. verankerte Wahlrecht für die Klassifizierung von Zahlungsströmen aus Zinsen und Dividenden gestrichen werden. Nicht-Finanzunternehmen müssen gezahlte Dividenden und Zinsen als Zahlungsströme aus der Finanzierungstätigkeit klassifizieren, erhaltene Dividenden und Zinsen sind demgegenüber als Zahlungsströme aus der Investitionstätigkeit auszuweisen (vorgeschlagener Paragraf IAS 7.34A). Finanzunternehmen hingegen müssen Zahlungsströme aus erhaltenen Dividenden sowie aus gezahlten und erhaltenen Zinsen als separate Posten in dem Abschnitt der Kapitalflussrechnung ausweisen, in dem die entsprechenden Posten auch in der GuV ausgewiesen werden (vorgeschlagene Paragrafen IAS 7.34B-34D). Gezahlte Dividenden sind, unabhängig von der Art der Hauptgeschäftstätigkeit, von allen Unternehmen in der Kapitalflussrechnung unter den Finanzierungstätigkeiten auszuweisen (vorgeschlagener Paragraf IAS 7.33A). Darüber hinaus wird in dem ED vorgeschlagen, dass die Zahlungsströme aus integralen assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen in der Kapitalflussrechnung innerhalb der Investitionstätigkeit getrennt von den Zahlungsströmen aus nicht integralen assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen ausgewiesen werden sollen (vorgeschlagener Paragraf IAS 7.38A). Eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen gilt dabei als integral, wenn eine bedeutsame wechselseitige Abhängigkeit zwischen dem Unternehmen und dem Beteiligungsunternehmen besteht, wie etwa das Vorliegen einer sehr engen Liefer- und Leistungsbeziehung (vorgeschlagener Paragraf IFRS 12.20D). Weiterhin stellt der ED klar, dass bei Anwendung der indirekten Methode zur Bestimmung des betrieblichen Cashflows das neu definierte Betriebsergebnis als Ausgangspunkt für die Überleitung dienen soll (Anpassung Paragraf IAS 7.18 (b)). Laut ED soll das Betriebsergebnis das Ergebnis aus denjenigen Aktivitäten sein, die im Rahmen der Hauptgeschäftstätigkeiten erfolgen.

 

Tz. 233

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Der ED Supplier Finance Arrangements ist auf die im Dezember 2020 veröffentlichte Agenda-Entscheidung des IFRIC zu Supply Chain Financing Arrangements – Reverse Factoring zurückzuführen. In dieser stellte das IFRIC fest, dass die IFRS eine angemessene Grundlage für die Darstellung von Verbindlichkeiten und damit zusammenhängenden Zahlungsströmen aus Supplier Finance Arrangements bilden (ausführlich hierzu vgl. Tz. 106f.). Gleichzeitig äußerte das IFRIC, angesichts der auf die vorläufige Agenda-Entscheidung erhaltenen Kommentierungen, die Empfehlung an das IASB, Angabevorschriften im Zusammenhang mit Supplier Finance Arrangements zu ergänzen, da die Informationsbedürfnisse der Abschlussadressaten durch die derzeit geltenden Angabepflichten möglicherweise nicht erfüllt werden. Dieser Empfehlung kam IASB schließlich mit Veröffentlichung des EDs zu Supplier Finance Arrangements im November 2021 nach. In diesem Entwurf schlägt das IASB Änderungen an IFRS 7 und IAS 7 vor, um mittels ergänzender Angabevorschriften die Transparenz solcher Vereinbarungen und ihre Auswirkungen auf die Verbindlichkeiten und Zahlungsströme eines Unternehmens zu erhöhen.

 

Tz. 234

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Gemäß dem ED Supplier Finance Arrangements sollte IAS 7 explizit die Angabe von nicht zahlungswirksamen Veränderungen aus Supplier Finance Arrangements verlangen, bspw. wenn künftige Zahlungsmittelabflüsse als Cashflows aus Finanzierungstätigkeit klassifiziert werden (vorgeschlagener Paragraf IAS 7.44B (da). Des Weiteren umfasst der ED die Pflicht, die Auswirkungen von...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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