Tz. 13

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Gemeinsam sind IAS 7 und DRS 21 die folgenden Gestaltungsgrundsätze für Kapitalflussrechnungen:

  • Die Kapitalflussrechnungen sollen als Liquiditätsnachweis die Veränderungen und die Zusammensetzung eines Finanzmittelfonds iSe. Bestands liquider oder liquidierbarer Mittel während einer Abrechnungsperiode nachweisen (IAS 7.7–9; DRS 21.1). Zur Abgrenzung des Finanzmittelfonds vgl. Tz. 20–29.
  • Die Kapitalflussrechnungen sollen die Herkunft und die Verwendung der liquiden Mittel als Einnahmen (Einzahlungen) und Ausgaben (Auszahlungen) während der Abrechnungsperiode zeigen (IAS 7.10–12; DRS 21.1). Zur Ermittlung und Darstellung der Zahlungsströme vgl. Tz. 112–141.
  • Die Kapitalflussrechnungen sollen mindestens die Zuflüsse/Abflüsse aus den Teilbereichen "betriebliche Tätigkeit", "Investitions-" und "Finanzierungstätigkeit" während der Abrechnungsperiode getrennt darstellen (IAS 7.13–17; DRS 21.16). Zur Gliederungsstruktur der Kapitalflussrechnung vgl. Tz. 37–106.
 

Tz. 14

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Als Bestandteil eines vollständigen Abschlusses (IAS 1.10 (d)) gelten auch für die Kapitalflussrechnung im Grundsatz die in IAS 1.15ff. genannten allgemeinen Merkmale. Sie beeinflussen die Struktur der Kapitalflussrechnung und ihren Inhalt bzw. die zugehörigen Angaben im Anhang (vgl. Tz. 5–7):

  • Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes und Übereinstimmung mit den IFRS: Abschlüsse haben die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows eines Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darzustellen. Die Anwendung der IFRS, ggf. um zusätzliche Angaben ergänzt, führt annahmegemäß zu Abschlüssen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln (IAS 1.15; zu den Merkmalen der Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes und der Übereinstimmung mit den IFRS vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 1, Tz. 28–36). Gerade das Ergänzen des Konzernanhangs um zusätzliche Angaben zur Kapitalflussrechnung wird in der Praxis des Öfteren erwogen, um einen zutreffenden Einblick in die Finanzlage eines Unternehmens zu gewährleisten. Ein Beispiel sind Steuerverbindlichkeiten, die entstehen, wenn Zahlungsbestände in ein anderes Land transferiert werden. Solche steuerlichen Beschränkungen können im Einzelfall wesentlich für ein Verständnis der Liquidität eines Unternehmens oder Konzerns sein (vgl. die Entwurf-Paragrafen 50A und BC12 des Exposure Draft ED/2014/6 „Disclosure Initiative – Proposed amendments to IAS 7, veröffentlicht Dezember 2014, abrufbar unter: https://­www.ifrs.org/-/media/project/disclosure-initative/disclosure-initiative-amend­ments-to-ias-7/exposure-draft/ed-di-amendments-ias-7.pdf).
  • Unternehmensfortführung: Ein Abschluss ist solange auf der Grundlage der Annahme der Unternehmensfortführung aufzustellen, bis das Management entweder beabsichtigt, das Unternehmen aufzulösen oder das Geschäft einzustellen oder bis das Management keine realistische Alternative hat, als so zu handeln (IAS 1.25; zum Merkmal der Unternehmensfortführung vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 1, Tz. 38–42). Die Annahme des Managements zur Fortführung des Unternehmens wirkt sich insbesondere auf die Bewertung von Vermögenswerten und Schulden aus und damit auf die Darstellung des Cashflows aus der betrieblichen Tätigkeit nach der indirekten Methode. Ansonsten werden in der Kapitalflussrechnung die historischen Bewegungen der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente (also Einzahlungen und Auszahlungen) dargestellt, auf deren Darstellung der Grundsatz der Unternehmensfortführung so gut wie keinen Einfluss hat.
  • Wesentlichkeit und Zusammenfassung von Posten: Ein Unternehmen hat jede wesentliche Klasse gleichartiger Posten gesondert darzustellen. Posten einer nicht ähnlichen Art oder Funktion werden gesondert dargestellt, sofern sie nicht unwesentlich sind (IAS 1.29). Jedoch braucht ein Unternehmen einer bestimmten Angabepflicht eines IFRS nicht nachzukommen, wenn die Information nicht wesentlich ist (IAS 1.31). Zusammenfassung und gesonderte Darstellung von Posten sind auch im Falle der Kapitalflussrechnung maßgebliche Fragestellungen im Interesse einer effizienten Berichterstattung (zum Merkmal der Wesentlichkeit vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 1, Tz. 47–49).
  • Saldierung von Posten: Auch für die Kapitalflussrechnung gilt ein grundsätzliches Saldierungsverbot. Allerdings ergibt sich dieses nicht aus IAS 1.32, da diese Bestimmung lediglich ein grundsätzliches Saldierungsverbot für Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen formuliert. In der Kapitalflussrechnung hingegen werden – abgesehen vom Finanzmittelfonds und einem nach der indirekten Methode dargestellten Cashflow aus der betrieblichen Tätigkeit – nur Einzahlungen und Auszahlungen ausgewiesen. Dementsprechend sehen die IAS 7.18 (a) und 21 ein grundsätzliches Saldierungsverbot für Einzahlungen und Auszahlungen vor, die im Cashflow aus der Investitions- oder der Finanzierungstätigk...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge