Tz. 5

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

IAS 7 legt die Anforderungen für die Darstellung und Angabe von Informationen zu Cashflows fest (IAS 1.111). IAS 7 legt also diejenigen Anforderungen fest, die für die anderen Bestandteile eines vollständigen Abschlusses grundsätzlich in IAS 1 selbst bestimmt werden (IAS 1.47). Beispielsweise legen die IAS 1.54–80A Anforderungen für die Darstellung von Informationen in der Bilanz dar. Historisch bedingt finden sich diese Anforderungen für die Kapitalflussrechnung dagegen in einem eigenen Standard, und zwar IAS 7.

 

Tz. 6

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Nichtsdestotrotz ist die Kapitalflussrechnung gemäß IAS 1.10 neben den weiteren dort genannten Bestandteilen wie Bilanz, Eigenkapitalveränderungsrechnung usw. gleichwertiger Bestandteil eines vollständigen Abschlusses. Durch die Verweise in IAS 1.47 und 1.111 fügen sich die Regelungen des IAS 7 reibungslos in das System des IAS 1 ein. Damit gelten aber auch für die Kapitalflussrechnung sämtliche allgemeinen Anforderungen des IAS 1 an einen Abschluss, sofern nichts anderweitiges geregelt oder sachlogisch erforderlich ist. Zu nennen sind in diesem Kontext beispielsweise die in den IAS 1.15–46 dargestellten allgemeinen Merkmale (zu den allgemeinen Merkmalen des IFRS-Abschlusses vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 1, Tz. 27ff.).

 

Tz. 7

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Ergänzt werden die Anforderungen von IAS 1 und IAS 7 für die Darstellung und Angabe von Informationen zu Cashflows – wie auch sonst üblich – durch besondere Bestimmungen in anderen Standards (IAS 1.48), wie beispielsweise in IFRS 10.B86 (a) und (c) oder IFRS 16.50.

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