Tz. 37

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Eine Kapitalflussrechnung soll nicht nur die Veränderungen des Finanzmittelfonds während der abgelaufenen Rechnungsperiode darstellen, sondern der Hauptzweck einer Kapitalflussrechnung besteht in der Darstellung der Quellen, aus denen der Finanzmittelfonds gespeist worden ist und in der Darstellung der Verwendung der Finanzmittel in den verschiedenen Bereichen des Unternehmens bzw. des Konzerns (vgl. IAS 7.3 und 11 sowie DRS 21.1). Es entspricht internationalen Regeln, die Zahlungsmittelherkunft und die Zahlungsmittelverwendung jeweils für die drei Tätigkeitsbereiche "Mittelherkunft/-verwendung aus der betrieblichen Tätigkeit", "Mittelherkunft/-verwendung aus der Investitionstätigkeit" und "Mittelherkunft/-verwendung aus der Finanzierungstätigkeit" getrennt darzustellen (IAS 7.10 und DRS 21.16). Die Summe der Zahlungsmittelüberschüsse/-fehlbeträge aus den drei Tätigkeitsbereichen entspricht, unter Berücksichtigung wechselkurs-, konsolidierungskreis- und bewertungsbedingter Änderungen des Finanzmittelfonds, der Gesamtveränderung des Finanzmittelfonds.

 

Tz. 38

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

In IAS 7.6 und DRS 21.9 werden die drei Tätigkeitsbereiche abgegrenzt:

  • Als Investitionstätigkeiten (investing activities) werden der Erwerb und die Veräußerung langfristiger Vermögenswerte und sonstiger Finanzinvestitionen, die nicht zu den Zahlungsmitteläquivalenten gehören, umschrieben.
  • Als Finanzierungstätigkeiten (financing activities) gelten sämtliche Vorgänge, die sich auf den Umfang und die Zusammensetzung des eingebrachten Eigenkapitals und der Fremdkapitalaufnahme des Unternehmens (equity capital and borrowings) beziehen. DRS 21.9 verwendet statt des Begriffs "Fremdkapital" den der Finanzschulden und versteht darunter Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, Kapitalsammelstellen und anderen Geldgebern sowie Anleihen, nicht jedoch Lieferanten- oder sonstige Verbindlichkeiten aus der laufenden Geschäftstätigkeit.
  • Als betriebliche Tätigkeit (operating activities) gelten schließlich die wesentlichen erlösbringenden Tätigkeiten des Unternehmens sowie andere Tätigkeiten, die nicht den Investitions- oder Finanzierungstätigkeiten zuzuordnen sind.
 

Tz. 39

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Damit ist der Bereich der betrieblichen Tätigkeit nur negativ gegenüber den anderen beiden Bereichen abgegrenzt. Dem in IAS 7.11 verankerten Prinzip, wonach die Klassifizierung von Zahlungsströmen in einer Art und Weise zu erfolgen hat, die für die jeweilige Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens möglichst angemessen ist, kommt mithin eine entscheidende Rolle zu. Da es in Zweifelsfällen letztlich dem Ermessen des Unternehmens/Konzerns obliegt, ob in Abhängigkeit von der Geschäftstätigkeit eine Zuordnung zum Bereich der betrieblichen Tätigkeit oder zum Finanzierungs- und Investitionsbereich erfolgt, ist die "horizontale" Vergleichbarkeit der Kapitalflussrechnungen nur eingeschränkt gegeben; die zeitliche Vergleichbarkeit ist dagegen durch die Beachtung des Stetigkeitsgrundsatzes (IAS 1.45) grundsätzlich zu gewährleisten.

a. Mittelzuflüsse/-abflüsse aus dem Investitionsbereich

 

Tz. 40

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Als Investitionstätigkeiten sind in IAS 7.6 der Erwerb und die Veräußerung langfristiger Vermögenswerte und sonstiger Finanzinvestitionen, die nicht zu den Zahlungsmitteläquivalenten gehören, beschrieben. Mittelzuflüsse und -abflüsse aus Vorräten, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie aktive Abgrenzungsposten, wie beispielsweise vorausgezahlte Mieten, rechnen aufgrund ihrer Verbindung zu den erlöswirksamen Tätigkeiten hingegen zum Bereich der betrieblichen Tätigkeit (vgl. auch ADS Int 2002, Abschn. 23, Tz. 53).

 

Tz. 41

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Der gesonderte Ausweis der Mittelzuflüsse/-abflüsse aus der Investitionstätigkeit soll nach IAS 7.6 das Ausmaß angeben, in dem Auszahlungen für Ressourcen getätigt wurden, die künftige Erträge und Cashflows erwirtschaften sollen. Nur Auszahlungen, die zu in der Bilanz angesetzten Vermögenswerten führen, kommen für die Klassifizierung als Investitionstätigkeit in Frage (IAS 7.16). Der Kreis der dem Investitionsbereich zuzurechnenden Auszahlungen und Einzahlungen wird anhand von Beispielen umschrieben (IAS 7.16 (a)–(h)):

  • Auszahlungen für die Beschaffung von Sachanlagen, immateriellen und anderen langfristigen Vermögenswerten. Hierzu zählen auch Auszahlungen für aktivierte Entwicklungskosten und für selbst hergestellte Sachanlagen;
  • Einzahlungen aus dem Verkauf von Sachanlagen, immateriellen und anderen langfristigen Vermögenswerten;
  • Auszahlungen für den Erwerb von Eigenkapital oder Schuldinstrumenten anderer Unternehmen und von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen (sofern diese Titel nicht als Zahlungsmitteläquivalente betrachtet werden oder zu Handelszwecken gehalten werden);
  • Einzahlungen aus der Veräußerung von Eigenkapital- oder Schuldinstrumenten anderer Unternehmen und von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen (sofern diese Titel nicht als Zahlungsmitteläquivalente betrachtet werden oder zu Handelszwecken gehalten...

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