Tz. 93

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Nach § 342b Abs. 3 HGB ist es der DPR verwehrt zu prüfen,

  • solange eine Klage auf Nichtigkeit gem. § 256 Abs. 7 AktG anhängig ist oder
  • wenn nach §§ 142ff. bzw. 258ff. AktG ein Sonderprüfer bestellt ist und soweit der Gegenstand der Sonderprüfung mit dem des Enforcement übereinstimmt.

Damit soll vermieden werden, dass über einen Sachverhalt divergierende Entscheidungen getroffen werden. Zugleich ist klargestellt, dass Enforcement-Prüfungen gegenüber den aktienrechtlichen Instituten subsidiär sind.

 

Tz. 94

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Bei einer anhängigen Nichtigkeitsklage darf keine Prüfung eingeleitet werden, eine schon laufende Prüfung wird unterbrochen. Wird die Nichtigkeit des Jahresabschlusses festgestellt, hat sich die Prüfung erledigt. Im anderen Fall kann die Prüfung wieder aufleben, sich aber grundsätzlich nur noch auf Sachverhalte beziehen, die nicht Gegenstand der Nichtigkeitsklage waren. Ob in jedem Fall die Prüfung wieder aufzuleben hat, erscheint vor dem Hintergrund, dass sich entsprechende Verfahren idR über mehrere Jahre hinziehen, fraglich und sollte davon abhängig gemacht werden, inwieweit der Kapitalmarkt noch Interesse an einer Fortführung des Verfahrens hat.

 

Tz. 95

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Im Unterschied zu einer Nichtigkeitsklage sperrt eine Sonderprüfung eine Enforcement-Prüfung nur insoweit, als sich beide Prüfungen auf denselben Sachverhalt beziehen.

 

Tz. 96

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Die beiden aktienrechtlichen Sperren beziehen sich jeweils auf den Einzelabschluss, nicht aber auf den für den Kapitalmarkt viel bedeutsameren Konzernabschluss, sodass formal einer Enforcement-Prüfung bezogen auf den Konzernabschluss nichts im Wege steht. Zumindest in den Fällen, in denen die durch Nichtigkeitsklage oder Sonderprüfung im Einzelabschluss aufgegriffenen Sachverhalte auch für den Konzernabschluss von Bedeutung sind, erscheint es angebracht, eine Prüfung des Konzernabschlusses ebenfalls nicht einzuleiten bzw. die Prüfung auszusetzen.

 

Tz. 97

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Nach § 108 Abs. 1 Satz 4 WpHG besteht für die BaFin die Möglichkeit, eine Enforcement-Prüfung eines Finanzdienstleistungsinstituts, einer Investmentaktiengesellschaft (vgl. Tz. 55) oder einer Versicherung an sich zu ziehen, wenn ihre eigene aufsichtsrechtliche Prüfung und die der DPR denselben Gegenstand betreffen (vgl. Tz. 22). Im Jahr 2020 hat die BaFin erstmals seit Bestehen der zweistufigen Bilanzkontrolle eine laufende DPR-Stichprobenprüfung unter anderem aufgrund einer laufenden, denselben Prüfungsgegenstand betreffenden Sonderprüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG an sich gezogen. Die Prüfung wurde daher auf Ebene der DPR eingestellt.

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