Tz. 19

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Nach Maßgabe von §§ 342b ff. HGB und §§ 107ff. WpHG besteht das Bilanzkontrollverfahren aus zwei Teilphasen: dem Prüfverfahren und dem ggf. nachfolgenden Bekanntmachungsverfahren, das das Verfahren zur Veröffentlichung einer fehlerhaften Rechnungslegung normiert. Während das Veröffentlichungsverfahren ausschließlich in den Kompetenzbereich der BaFin fällt, soll entsprechend der gesetzgeberischen Konzeption das Prüfverfahren grundsätzlich allein durch die DPR vorgenommen werden. Entsprechend existiert auch kein allgemeines Kontrollrecht der BaFin über die DPR, und ebenso wenig untersteht die DPR einer allgemeinen Rechtsaufsicht durch das BMJV bzw. durch das BMF.

 

Tz. 20

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Stellt die DPR beim Prüfverfahren fest, dass die Rechnungslegung nicht fehlerhaft ist, entfällt schon von selbst der Ansatzpunkt für Prüftätigkeiten seitens der BaFin. Diese sind auch dann entbehrlich, wenn die DPR eine fehlerhafte Rechnungslegung feststellt und das geprüfte Unternehmen dieser Entscheidung zustimmt. In letztgenanntem Fall bringen die DPR und das geprüfte Unternehmen zum Ausdruck, dass sie dieselbe Auffassung auf Basis eines zwischen privatrechtlich konstituierten Institutionen absolvierten Prüfverfahrens teilen.

 

Tz. 21

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Bei beiden Fallvarianten kommt damit klar die gesetzgeberische Wertung zur Geltung, dass es sich beim zweistufigen Bilanzkontrollverfahren nicht um eine Zweistufigkeit in dem Sinne handelt, dass bei jedem Verfahren beide Stufen zwingend nacheinander zu passieren sind und damit die Prüftätigkeiten der DPR nur einen vorbereitenden Charakter für eine abschließende Beurteilung seitens der BaFin haben. Ganz im Gegenteil formt der Gesetzgeber das Prüfverfahren bei der DPR als eigenständiges und im Regelfall auch abschließendes Verfahren aus.

 

Tz. 22

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Eigenständige Prüftätigkeiten nimmt die BaFin daher nur unter den in § 108 Abs. 1 WpHG beschriebenen vier Bedingungen wahr:

1) Das zu prüfende Unternehmen verweigert der DPR gegenüber seine Mitwirkung beim Prüfverfahren, wozu es in jedem Verfahrensstadium berechtigt ist, da die Mitwirkung beim DPR-Verfahren auf dem Prinzip der Freiwilligkeit (vgl. Tz. 98) gründet (§ 342b Abs. 4 HGB).
2) Das geprüfte Unternehmen stimmt im Falle der Feststellung einer fehlerhaften Rechnungslegung durch die DPR dem Ergebnis der Prüfung nicht zu.
3) Die BaFin trägt in Bezug auf das DPR-Verfahren erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungsergebnisses oder an der ordnungsgemäßen Prüfungsdurchführung.
4) Sofern es sich beim zu prüfenden Unternehmen um ein Kreditinstitut, ein geschlossenes Investmentvermögen in Form einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder ein Versicherungsunternehmen handelt und die BaFin bei demselben Gegenstand eine entsprechende aufsichtsrechtliche Prüfung durchführt bzw. durchgeführt hat, kann sie das Bilanzkontrollverfahren jederzeit an sich ziehen.
 

Tz. 23

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

In den Fällen 1 und 2 wird demnach die Aufnahme von Prüftätigkeiten durch die BaFin durch das Entscheidungsverhalten des Unternehmens ausgelöst. Demgegenüber geht die Initiative zur Aufnahme von Prüftätigkeiten in den Fällen 3 und 4 von der BaFin selbst aus.

 

Tz. 24

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Bei der Pflicht zur Fehlerveröffentlichung, die verfahrenstechnisch exklusiv der BaFin zugewiesen ist, handelt es sich um die einzige Sanktion, die gegenüber dem betroffenen Unternehmen im Rahmen des Bilanzkontrollverfahrens ergriffen wird. Von weiteren Sanktionen, etwa der Verhängung von Bußgeldern wegen der fehlerhaften Rechnungslegung oder der Verpflichtung zur Korrektur derselben ("Restatement"), hat der Gesetzgeber bewusst abgesehen (vgl. Tz. 11). Unbeschadet dessen gelten jedoch die allgemeinen gesetzlichen Regeln, sodass nach Maßgabe der allgemeinen Vorgaben des Gesellschaftsrechts neben den Publizitätspflichten im Rahmen des Bilanzkontrollverfahrens zB Ad-hoc-Berichterstattungspflichten nach Art. 17 Marktmissbrauchsverordnung (MAR) greifen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge