a. Anforderungen

 

Tz. 136

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Im Abschnitt "Gewinn oder Verlust" oder in der gesonderten Gewinn- und Verlust­rechnung sind die folgenden Posten, soweit einschlägig und wesentlich (vgl. Tz. 88), darzustellen (IAS 1.82):

  • (Umsatz-)Erlöse (dabei separater Ausweis von Zinserträgen, die gem. IFRS 9 auf Basis der Effektivzinsmethode ermittelt wurden, sowie bei Anwendung von IFRS 17 separater Ausweis von Erlösen aus Versicherungsverträgen) (vgl. Tz. 143ff.);
  • Gewinne und Verluste aus der Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten, die zu fortgeführten AK bilanziert werden (bei Anwendung von IFRS 9);
  • bei Anwendung von IFRS 17: Aufwendungen aus Versicherungsleistungen aus gezeichneten Verträgen im Anwendungsbereich des IFRS 17;
  • bei Anwendung von IFRS 17: Erträge und Aufwendungen aus gehaltenen Rückversicherungsverträgen (s. IFRS 17);
  • Finanzierungsaufwendungen (vgl. Tz. 148ff.);
  • Wertminderungsaufwendungen (einschließlich der Wertaufholung bei Wertminderungsaufwendungen oder -erträgen), die nach IFRS 9.5.5 ermittelt wurden (bei Anwendung von IFRS 9);
  • bei Anwendung von IFRS 17: versicherungstechnische Finanzerträge oder Finanzierungsaufwendungen aus begebenen Verträgen im Anwendungsbereich des IFRS 17;
  • bei Anwendung von IFRS 17: versicherungstechnische Finanzerträge oder Finanzierungsaufwendungen aus gehaltenen Rückversicherungsverträgen (s. IFRS 17);
  • Gewinn- und Verlustanteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden;
  • sämtliche Gewinne oder Verluste aus einer Differenz zwischen den bisherigen fortgeführten Anschaffungskosten des finanziellen Vermögenswerts und seinem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Reklassifizierung (wie in IFRS 9 definiert), wenn ein finanzieller Vermögenswert aus der Kategorie der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in die Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert reklassifiziert wird (bei Anwendung von IFRS 9);
  • sämtliche kumulierten Gewinne oder Verluste, die zuvor im sonstigen Ergebnis erfasst wurden und in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden, wenn ein finanzieller Vermögenswert aus der Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis in die Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert reklassifiziert wird (bei Anwendung von IFRS 9);
  • Steueraufwendungen (vgl. Tz. 154);
  • ein gesonderter Betrag für die Gesamtsumme der aufgegebenen Geschäftsbereiche (s. IFRS 5 und vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 5, Tz. 106ff.).

Diese Posten sind – soweit wesentlich – im Abschnitt "Gewinn oder Verlust" oder in der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen, dh., eine diesbezügliche Anhangangabe ist (bei Wesentlichkeit der betreffenden Posten) nicht ausreichend; ebenso ist es für diese Ausweispflicht unbeachtlich, ob die GuV nach dem Umsatz- oder Gesamtkostenverfahren aufgestellt wird. Soweit einzelne Posten unwesentlich sind, können diese mit anderen Posten zusammengefasst werden.

Im Rahmen der Angabeninitiative wurde in IAS 1.85 klargestellt, dass die in IAS 1.82 genannten Posten zu disaggregieren sind, wenn dies für das Verständnis der Ertragslage relevant ist. Insoweit sind die genannten Posten nicht zwingend separat in einer Zeile zu zeigen (zu den entsprechenden Regelungen zur Bilanz vgl. Tz. 115).

Wie für die Bilanz wird für den jeweiligen Posteninhalt der Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis (Gesamtergebnisrechnung) in IAS 1 selbst keine Definition vorgenommen. Überwiegend kann diese jedoch den jeweiligen Standards, zB IAS 12 in Bezug auf (Ertrag-)Steueraufwendungen, entnommen werden. Auch wenn der Standard in IAS 1.82 nur unspezifisch von "Steueraufwendungen" spricht, ist nach Auffassung des IFRS IC für die Abgrenzung der hierunter zu erfassenden Aufwendungen auf den Anwendungsbereich von IAS 12 abzustellen (sa. IFRIC Update Juli 2012, S. 3f.; vgl. Tz. 154). Andere Steuerarten, wie bspw. Grundsteuern, sind somit nicht unter diesem Posten, sondern idR unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen, bei Wesentlichkeit in einem separaten Posten, zu zeigen.

 

Tz. 137

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Zusätzliche Posten (inkl. Disaggregation der in IAS 1.82 aufgeführten Posten), Überschriften und Zwischensummen sind der Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis (Gesamtergebnisrechnung) hinzuzufügen, wenn ein anderer Standard dies verlangt oder der Grundsatz der fair presentation für das Verständnis der Ertragslage dies erforderlich macht (IAS 1.85; vgl. Tz. 160ff.). Bezeichnung und Reihenfolge der in IAS 1.82 genannten Posten können grundsätzlich geändert werden (vgl. Tz. 160ff.). So können bspw. statt des Begriffs "Periodenergebnis" (IAS 1.81A) Begrifflichkeiten wie "Jahresüberschuss" oder "Jahresfehlbetrag verwendet werden".

 

Tz. 138

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

(einstweilen frei)

 

Tz. 139

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Über die in IAS 1.82 genannten Posten hinausgehend haben börsennotierte Unternehmen gem. IAS 33.2...

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