Tz. 110

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

In IAS 1.54 werden die in der Bilanz aufzunehmenden Posten dargestellt (bezüglich weiterer Aufgliederungsmöglichkeiten bzw. -pflichten nach IAS 1.55f. vgl. Tz. 88). Diese Posten sind, soweit einschlägig, unabhängig davon, nach welcher Gliederungsart die Bilanz aufgestellt wird (vgl. Tz. 89ff.), in der Bilanz zu zeigen, soweit sie nicht unwesentlich sind (vgl. auch Tz. 88). IAS 1.54 fordert den gesonderten Ausweis der Posten:

(a) Sachanlagen;
(b) als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien;
(c) immaterielle Vermögenswerte;
(d) finanzielle Vermögenswerte (ohne die Beträge, die unter e), h) und i) ausgewiesen werden);
(da) Portfolien von Verträgen im Anwendungsbereich des IFRS 17, bei denen es ich um Vermögenswerte handelt, disaggregiert entsprechend IFRS17.78 (erst mit IFRS 17 anzuwenden);
(e) nach der Equity-Methode bilanzierte Beteiligungen;
(f) biologische Vermögenswerte (im Anwendungsbereich von IAS 41);
(g) Vorräte;
(h) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen;
(i) Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente;
(j) die Summe der Vermögenswerte, die gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden, und der Vermögenswerte, die zu einer als zur Veräußerung gehalten eingestuften Veräußerungsgruppe gehören;
(k) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten;
(l) Rückstellungen;
(m) finanzielle Verbindlichkeiten (ohne Beträge, die unter (k) und (l) ausgewiesen werden);
(ma) Portfolien von Verträgen im Anwendungsbereich des IFRS 17, bei denen es sich um Verbindlichkeiten handelt, disaggregiert entsprechend IFRS17.78 (erst mit IFRS 17 anzuwenden);
(n) Steuerschulden und -erstattungsansprüche gemäß IAS 12;
(o) latente Steueransprüche und -schulden gemäß IAS 12;
(p) die Schulden, die gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung eingestuft werden;
(q) nicht beherrschende Anteile, die im Eigenkapital dargestellt werden;
(r) gezeichnetes Kapital und Rücklagen, die den Eigentümern der Muttergesellschaft zuzuordnen sind.
 

Tz. 111

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Eine Definition der Posteninhalte wird in IAS 1 nicht vorgenommen. Überwiegend kann diese jedoch den jeweiligen Standards, zB IAS 12 in Bezug auf Ertragsteuerschulden und -forderungen, entnommen werden. Das IFRS IC hat im September 2019 in einer Agenda-Entscheidung festgestellt, dass unsichere Ertragsteuerpositionen (etwa Betriebsprüfungsrisiken) (tatsächliche/oder latente) Ertragsteuerforderungen oder -schulden nach IAS 12 darstellen und diese damit entsprechend IAS 1.54 als tatsächliche bzw. latente Ertragsteuerforderungen bzw. -schulden auszuweisen sind. Ein Ausweis von Betriebsprüfungsrisiken außerhalb der Ertragsteuerschulden – etwa unter den sonstigen Rückstellungen – ist damit nicht zulässig.

Das IFRS IC hat in seiner Agenda-Entscheidung im Dezember 2020 zum Ausweis von Verbindlichkeiten aus Reverse-Factoring-Transaktionen Stellung bezogen (zu weiteren Angabepflichten vgl. Tz 192). Demnach hat ein Unternehmen zu prüfen, ob es hieraus resultierende Verbindlichkeiten innerhalb der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten, innerhalb der finanziellen Verbindlichkeiten oder als einen separaten Posten ausweist. Des Weiteren hat das IFRS IC festgestellt, dass ein Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit nur dann als Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen ausweist, wenn diese eine Verbindlichkeit zur Zahlung von Gütern oder Dienstleistungen darstellt, diese vom Lieferanten in Rechnung gestellt bzw. formal mit diesem vereinbart wurde und Teil des Betriebskapitals ist, das im normalen Verlauf des Geschäftszyklus des Unternehmens gehalten wird. Vor diesem Hintergrund kam das IFRS IC zu dem Ergebnis, dass Verbindlichkeiten aus Reverse-Factoring-Transaktionen

1) nur dann als Teil der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten auszuweisen sind, wenn diese ein ähnliche Art und Funktion wie Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen haben, bspw. diese Verbindlichkeiten Teil des Betriebskapitals sind, das im normalen Verlauf des Geschäftszyklus des Unternehmens gehalten wird;
2) separat auszuweisen sind, wenn aufgrund der Größe, Art und Funktion dieser Verbindlichkeiten eine separate Darstellung für das Verständnis des Abschlusses relevant ist. Bei dieser Einschätzung (inkl. der Frage, ob eine Disaggregation des Postens Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten erforderlich ist) berücksichtigt gem. IAS 1.55 und 58 ein Unternehmen Beträge, Art und zeitlicher Anfall dieser Verbindlichkeiten. Faktoren, die ein Unternehmen bei dieser Einschätzung berücksichtigt, können bspw. sein, ob zusätzliche Sicherheiten durch die Reverse-Factoring-Transaktionen bereitgestellt werden, die es ohne diese Transaktionen nicht gäbe, oder das Ausmaß, in dem sich die Bedingungen der Verbindlichkeiten, die Gegenstand von Reverse-Factoring-Transaktionen sind, von denen für Verbindlichkeit...

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