Kontrollbesuche bei Krankmeldungen: Neugier des Chefs hat Grenzen

Kameras und Detektive – da will es aber einer ganz genau wissen. Doch mit Videoüberwachung und Kontrollbesuchen bei Krankmeldungen sollte kein Chef seine Neugier befriedigen. Das Arbeitsrecht erlaubt zwar Kontrollen, doch müssen diese mit den Persönlichkeitsrechten der Mitarbeiter abgewogen werden.

Zwischen gesetzlich zulässiger Kontrolle, Neugier und Schnüffelei gibt es eine klare Grenze. Diese sollte man als Arbeitgeber oder Vorgesetzter kennen und einhalten. Das ist fürs Betriebsklima, das Vertrauen und letztendlich für die Arbeitsleistung und den Erfolg mit ausschlaggebend.

Kontrollen notwendig? Misstrauen und Zweifel als Chef sachlich angehen

Wer als Chef seinen Mitarbeitern misstraut, sollte sich fragen, woran das liegt. Einem krankgeschriebenen Mitarbeiter einen Detektiv ins Haus zu schicken, trägt sicher nicht zum guten Miteinander bei.

Außerdem ist es sehr teuer und arbeitsrechtlich wenig verwertbar, da ein Detektiv keine Arbeitsunfähigkeit bestätigen kann. Sollten Zweifel bestehen und können diese im Gespräch nicht geklärt werden, ist der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) der richtige Ansprechpartner.

Recht des Arbeitsgebers auf Kontrolle der arbeitsvertraglichen Pflichten

Ansonsten darf ein Chef während der Arbeitszeiten überwachen, ob ein Mitarbeiter seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllt. Er darf die Arbeitsleistung und das Arbeitsergebnis kontrollieren.

Und er darf auch kontrollieren, ob das Eigentum des Unternehmens sowie Geschäftsgeheimnisse geschützt werden und die betriebliche Ordnung aufrecht gehalten wird.

Möglichkeiten und Grenzen von Kontrollen durch den Chef

Personenkontrollen am Werksausgang gehören z. B. zu den Maßnahmen, mit denen ein Unternehmer überprüfen kann, dass kein Unternehmenseigentum entwendet wird.

Über eine Überwachung per Kamera müssen die Mitarbeiter informiert werden. Eine komplette Videoüberwachung im Betrieb ist nicht zulässig.

Bei begründetem Verdacht dürfen Kontrollmaßnahmen ausgeweitet werden

Besteht begründeter Verdacht, dass Betriebsgeheimnisse weitergegeben werden oder das andere arbeitsvertragliche Pflichten schwerwiegend verletzt werden, dürfen die Kontrollmaßnahmen erweitert werden und je nach Schwere des Falles können die Persönlichkeitsrechte weiter eingeschränkt werden.

Miteinander sprechen, wenn das Verhalten des Chefs verunsichert

Fühlen sich Mitarbeiter vom Chef bespitzelt oder ausgehorcht, sollten sie in einem Gespräch ansprechen, dass sie sich durch sein Verhalten verunsichert fühlen.

Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, ist dieser der erste Ansprechpartner. Er kann das Thema vorab schon einmal mit dem Vorgesetzten besprechen.

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