Grundsätze zum Einsatz von Überwachungskameras

Das Landgericht Detmold hat in einem Rechtsstreit um die Zulässigkeit einer Videoüberwachung angeordnet, dass die Überwachungskameras selbst dann entfernt werden müssen, wenn diese nur das eigene Grundstück erfassen, sofern bei den betroffenen Nachbarn ein Überwachungsdruck vorhanden ist.

In einem Nachbarschaftsstreit um die Videoüberwachung eines Grundstücks hat jetzt das Landgericht Detmold ein Urteil der ersten Instanz bestätigt und den Beklagten angewiesen, vorhandene Videokameras abzubauen, da sich eine Nachbarin durch diese Maßnahme beeinträchtigt sah.

Der Fall

Geklagt hatte die Bewohnerin eines Mehrfamilienhauses nachdem der Inhaber eines auf dem Nachbargrundstücks angesiedelten Gewerbebetriebs insgesamt vier Videokameras an den Grundstücksseiten installiert hatte, um seinen Angaben nach sein Eigentum vor Einbrüchen und Vandalismus zu schützen.

Ebenso wollte er mit den Aufnahmen beweisen, dass die Klägerin regelmäßig rechtswidrig sein Grundstück befahre und ihren Pkw dort abstelle. Da zwei der Kameras zunächst auch Teile des von der Klägerin bewohnten Grundstücks erfassten, hatte diese gegen die Überwachung geklagt, weil sie hierin eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sah.

Bereits ein Überwachungsdruck kann zum Verbot ausreichen

Zwar hatte der Beklagte zwischenzeitlich die beiden beanstandeten Kameras so eingestellt, dass diese ausschließlich sein eigenes Grundstück erfassen, doch weil die Klägerin objektiv und ernsthaft eine andauernde Überwachung befürchten müsse, sei dies nicht ausreichend.  In der Urteilsbegründung verwies das Landgericht dabei auf ein Urteil des BGH zum sogenannten Überwachungsdruck vom 21.10.2011 (V ZR 265/10).

Überwachungsinteresse überwiegt nicht das Persönlichkeitsrecht

Das Persönlichkeitsrecht Klägerin überwiegt nach Ansicht der Richter in dem konkreten Fall das berechtigte Überwachungsinteresse des Beklagten. Zudem sei es nicht ersichtlich, weshalb die Videoaufzeichnungen auch während der Betriebszeiten durchgeführt werden müssten. Um die vom Beklagten behaupteten Rechtsverstöße der Klägerin zu dokumentieren, seien auch weniger einschneidende Maßnahmen möglich.

Hinweis auf Videoüberwachung darf nicht fehlen

Darüber hinaus habe sich der Beklagte bei der Ausgestaltung der Überwachungsmaßnahmen nicht an die Vorgaben des § 6 des Bundesdatenschutzgesetzes gehalten. So seien keine Hinweisschilder auf die Videoüberwachung aufgestellt worden und die Aufzeichnungen wurden nicht unverzüglich gelöscht.

(LG Detmold Urteil v.  08.07.2015,  10 S 52/15).


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Schlagworte zum Thema:  Videoüberwachung, Datenschutz