Begriff

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber eine willkürliche, d. h. sachlich unbegründete Ungleichbehandlung zum Nachteil einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen. Der Hauptanwendungsbereich liegt in der Gewährung von freiwilligen Sozialleistungen (z. B. Gratifikationen, Ruhegeld, Betriebliche Altersversorgung). Aber auch allgemeine Vergütungserhöhungen, die Gewährung von Zulagen, Inhalte von Sozialplänen sowie die Ausübung des Direktionsrechts können gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist zum einen eine Anspruchsgrundlage, auf die sich willkürlich ausgeschlossene Arbeitnehmer stützen können. Zum anderen stellt er eine Rechtsausübungsschranke dar. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht demnach nicht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet sich neben dem in Art. 3 Abs. 1 GG normierten allgemeinen Gleichheitssatz auch in anderen gesetzlichen Bestimmungen wieder:

  • Art. 3 Abs. 2 GG: Gleichbehandlung von Männern und Frauen,
  • Art. 3 Abs. 3 GG: Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts, der Abstammung, der Rassenzugehörigkeit, der Sprache, der Heimat und Herkunft, des Glaubens, der religiösen oder politischen Anschauungen oder einer Behinderung,
  • Art. 33 Abs. 2 GG: Recht aller Deutschen auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Verhinderung oder Beseitigung der Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität,
  • § 612a BGB: Maßregelungsverbot,
  • § 4 Abs. 1 und Abs. 2 TzBfG: Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter bzw. befristet beschäftigter Arbeitnehmer,
  • §§ 7, 1 AGG: Verbot der Diskriminierung von Beschäftigten aufgrund eines geschützten Grundes,
  • §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 2 AÜG: Verbot der Ungleichbehandlung von Leiharbeitnehmern,
  • § 164 Abs. 2 SGB IX: Verbot der Benachteiligung von schwerbehinderten Beschäftigten.

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