Zusammenfassung

 
Begriff

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber eine willkürliche, d. h. sachlich unbegründete Ungleichbehandlung zum Nachteil einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen. Der Hauptanwendungsbereich liegt in der Gewährung von freiwilligen Sozialleistungen (z. B. Gratifikationen, Ruhegeld, Betriebliche Altersversorgung). Aber auch allgemeine Vergütungserhöhungen, die Gewährung von Zulagen, Inhalte von Sozialplänen sowie die Ausübung des Direktionsrechts können gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist zum einen eine Anspruchsgrundlage, auf die sich willkürlich ausgeschlossene Arbeitnehmer stützen können. Zum anderen stellt er eine Rechtsausübungsschranke dar. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht demnach nicht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet sich neben dem in Art. 3 Abs. 1 GG normierten allgemeinen Gleichheitssatz auch in anderen gesetzlichen Bestimmungen wieder:

  • Art. 3 Abs. 2 GG: Gleichbehandlung von Männern und Frauen,
  • Art. 3 Abs. 3 GG: Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts, der Abstammung, der Rassenzugehörigkeit, der Sprache, der Heimat und Herkunft, des Glaubens, der religiösen oder politischen Anschauungen oder einer Behinderung,
  • Art. 33 Abs. 2 GG: Recht aller Deutschen auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Verhinderung oder Beseitigung der Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität,
  • § 612a BGB: Maßregelungsverbot,
  • § 4 Abs. 1 und Abs. 2 TzBfG: Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter bzw. befristet beschäftigter Arbeitnehmer,
  • §§ 7, 1 AGG: Verbot der Diskriminierung von Beschäftigten aufgrund eines geschützten Grundes,
  • §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 2 AÜG: Verbot der Ungleichbehandlung von Leiharbeitnehmern,
  • § 164 Abs. 2 SGB IX: Verbot der Benachteiligung von schwerbehinderten Beschäftigten.

Arbeitsrecht

1 Einführung

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist gesetzlich nicht geregelt, sondern von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte aus § 242 BGB entwickelt. Der Inhalt ergibt sich hingegen maßgeblich aus Art. 3 Abs. 1 GG.[1]

Zu seinem wesentlichen Inhalt gehört die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gleichbehandlung der beschäftigten Arbeitnehmer. Dem Arbeitgeber ist hierbei nicht nur verboten, Arbeitnehmer desselben Betriebs, sondern auch Arbeitnehmer verschiedener Betriebe des Unternehmens willkürlich ungleich zu behandeln.[2]

 
Wichtig

Zusammenfassung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes

Auf eine Kurzformel gebracht bedeutet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz das an den Arbeitgeber gerichtete Verbot, einzelne Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmergruppen willkürlich schlechter zu behandeln.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitgeber alle Arbeitnehmer absolut gleichbehandeln muss. Der Arbeitgeber ist vielmehr berechtigt, bei Vorliegen sachlicher Differenzierungsgründe einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen schlechter zu behandeln als die übrige Belegschaft.

Als sachliche Differenzierungsgründe für eine unterschiedliche Behandlung einzelner Arbeitnehmergruppen kommen beispielsweise folgende Merkmale in Betracht: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Schwerbehinderteneigenschaften, Familienstand, Umfang der Arbeitszeit, berufliche Qualifikation, Aufgabenstellung im Betrieb, Arbeitsleistung, Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag, Zugehörigkeit zu einem stillgelegten Betrieb.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, bezüglich bestimmter Arbeitsbedingungen allgemeine Regeln aufzustellen. Er kann vielmehr auch Leistungen (z. B. Gratifikationen) nach individuellen Gesichtspunkten gewähren. Entschließt er sich jedoch, bei bestimmten Arbeitsbedingungen nach allgemeinen Regeln zu verfahren, so hat er den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Dies gilt ebenso bei der Bildung von Arbeitnehmergruppen.

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes begründet für den benachteiligten Arbeitnehmer einen Anspruch auf Gleichstellung. Als Anspruchsgrundlage ist der Gleichbehandlungsgrundsatz jedoch stets nachrangig. Hat der Arbeitnehmer bereits aufgrund einzelvertraglicher oder kollektivvertraglicher Regelungen einen Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Leistung, so gehen diese dem Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Dies gilt ebenso für Ansprüche aufgrund einer betrieblichen Übung oder einer betrieblichen Gesamtzusage.

2 Abgrenzung zu gesetzlichen Regelungen

Wie sich aus den eingangs aufgezählten Vorschriften ergibt, ist der Grundsatz der Gleichbehandlung in vielen gesetzlichen Regelungen verankert, die allesamt Spezialregelungen zum allgemeinen Gleichbeh...

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