Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, seine Aufgaben gemäß Arbeitsschutzgesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen (§ 13 Abs. 2 ArbSchG).

 
Achtung

Beauftragte benötigen ausreichende Fachkunde

Es gehört zu den Pflichten des Arbeitgebers, sich davon zu überzeugen, dass die von ihm beauftragten Personen über die erforderliche Fachkunde verfügen. Sie müssen die einschlägigen Schutzvorschriften kennen und in der Lage sein, deren Einhaltung zu gewährleisten.

Die gleiche Möglichkeit sieht für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung § 13 DGUV-V 1 vor. Danach kann der Unternehmer zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, seine Aufgaben gemäß den Unfallverhütungsvorschriften in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Dem Beauftragten muss eine Ausfertigung der Beauftragung ausgehändigt werden.

 
Achtung

Überwachungspflicht trotz Übertragung der Verantwortung

Mit der Übertragung der Verantwortung rückt derjenige, auf den die Aufgaben übertragen wurden, haftungsrechtlich in den Fokus – allerdings nur für die Bereiche, für die ihm die eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung übertragen wurde. Was aber gleichwohl beim Unternehmer/Arbeitgeber verbleibt, ist die Überwachungspflicht hinsichtlich der tatsächlichen Erledigung der beauftragten Aufgaben.

Der Unternehmer kann selbst entscheiden, ob er die Unternehmerpflichten auf einen eigenen Arbeitnehmer überträgt, oder einen externen Dienstleister beauftragt. Beides ist möglich und zulässig.

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