Zusammenfassung

 
Überblick

Für die Sicherheit in einem Unternehmen und die Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit ist zuallererst der Unternehmer/Arbeitgeber zuständig; er trägt die Gesamtverantwortung. Fast alle staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelwerke wenden sich daher direkt an den Unternehmer/Arbeitgeber bzw. die oberste Leitung. Die Regelwerke – v. a. §§ 15, 16 ArbSchG und §§ 15–18 DGUV-V 1 – beschreiben aber auch Pflichten und Aufgaben der Beschäftigten.

Unstrittig können Unternehmer ab einer bestimmten Unternehmensgröße ihre vielfältigen Pflichten und Aufgaben im Arbeitsschutz nicht mehr in vollem Umfang selbst wahrnehmen. Der Gesetzgeber lässt deshalb eine Übertragung der Unternehmerpflichten und eine Delegation von Zuständigkeiten (Aufgaben, Befugnisse und Verantwortung) an Führungskräfte und qualifizierte Mitarbeiter zu. Er fordert hierbei einen Nachweis der Beauftragung sowie eine Verfolgung der Wirksamkeit (§ 3 Abs. 1 ArbSchG). Weiterhin fordert er die Unterstützung und Beratung durch benannte bzw. beauftragte Personen mit besonderen Aufgaben im Arbeitsschutz (sog. Funktionsträger). Der Unternehmer/Arbeitgeber muss dies nachweisbar festlegen – vorzugsweise im Arbeitsschutz-Managementsystem. Solche Festlegungen sind beispielsweise: die Übertragung der Unternehmerpflichten, die Bestellung/Beauftragung von Funktionsträgern (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer, befähigte Personen), die Aufgabenbeschreibung von Führungskräften und Mitarbeitern (z. B. in Stellen- oder Funktionsbeschreibungen) sowie die Regelung spezieller Arbeitserlaubnisse.

Die Zuständigkeiten im Arbeitsschutz nur in einem Handbuch festzulegen ist falsch. Richtig und rechtskonform handeln können nur diejenigen Führungskräfte, Funktionsträger und Mitarbeiter, die ihre Zuständigkeiten (Aufgaben, Befugnisse und ihre Verantwortung) genau kennen und die erforderlichen Qualifikationen besitzen. Hier bestehen in der Praxis große Defizite. Die Festlegung der Zuständigkeiten im Arbeitsschutz muss deshalb auch deren Vermittlung beinhalten.

1 Wer ist für den betrieblichen Arbeitsschutz zuständig?

In einem Unternehmen sind viele Personen mit dem Thema Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (kurz Arbeitsschutz) beschäftigt. Das beginnt beim Unternehmer/Arbeitgeber (im Folgenden kurz Unternehmer), geht über den Betriebsrat, die Führungskräfte, die Funktionsträger (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Ersthelfer, befähigte Personen, Sicherheitsbeauftragte, Brandschutzhelfer etc.) bis zu jedem eigenen und geliehenen Mitarbeiter sowie den Beschäftigten der Partner-/Fremdfirmen. Manchmal sind die genauen Zuständigkeiten dieser Personen nicht gleich bzw. nicht ersichtlich (weil nicht definiert). Teilweise kennen die Personen ihre Aufgaben, Befugnisse und Verantwortung im Arbeitsschutz auch nicht. Die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Arbeitsschutz legen in Gesetzen (dem Arbeitsschutzgesetz sowie dem Arbeitssicherheitsgesetz), Verordnungen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften fest, wer welche Aufgaben im Arbeitsschutz wahrzunehmen hat. Darüber hinaus existieren in vielen Unternehmen zusätzlich interne Vorgaben (z. B. betriebliche Grundsätze, Konzernrichtlinien oder Betriebsvereinbarungen) sowie spezielle Anforderungen von Kunden, Partnern, Versicherungen etc.

 
Wichtig

Zuständigkeiten unternehmensspezifisch festlegen (regeln und zuweisen)

Die Vielzahl der (möglichen) Anforderungen macht es erforderlich, unternehmensspezifisch die Zuständigkeiten für die Organisation und Umsetzung des Arbeitsschutzes festzulegen.

Nehmen Sie dies im Arbeitsschutzmanagement vor! Alle AMS-Konzepte fordern direkt oder indirekt, wie SCC/SCP die Festlegung der Zuständigkeiten im Arbeitsschutz. Die DIN ISO 45.001 spricht in diesem Zusammenhang in Punkt 5.3 von der Regelung der Rollen, Verantwortlichkeiten und Befugnisse in einem Unternehmen.

Dabei ist zu klären:

  • Wer hat welche Aufgaben, welche Befugnisse und ist wofür verantwortlich?
  • Wie wird dies geregelt, umgesetzt und aufrechterhalten?
  • Wie wird dies dokumentiert?

Legen Sie die Zuständigkeiten im Arbeitsschutz unternehmensspezifisch fest!

  • Eine individuelle Festlegung ist erforderlich, weil selbst bei Unternehmen der gleichen Branche und Betriebsgröße die Aufgaben und Befugnisse sowie die Aufgaben- und Funktionsträger sehr unterschiedlich sein können.
  • Verwenden Sie Vorlagen und Musterlösungen lediglich als Orientierungsgrundlagen.

Wesentliche Aufgaben bei der Festlegung der Zuständigkeiten im Arbeitsschutz sind:

  • Ermittlung der für das Unternehmen relevanten Pflichten und Aufgaben im Arbeitsschutz (abgeleitet aus den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Arbeitsschutz) sowie anderer arbeitsschutzrelevanter Anforderungen.
  • Bestimmung der Akteure im Arbeitsschutz (die Aufgaben- und Funktionsträger).
  • Erstellung und Abstimmung einer Zuständigkeitsmatrix (Aufgaben- und Funktionsmatrix).
  • Ermittlung es ggf. vorhandenen Qualifizierungsbedarfs der Aufgaben- und Funktionsträger.
  • Zuweisung der Zuständigkeiten (z. B. Pflichtenüb...

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