Verantwortung ist die Zuschreibung einer Pflicht zu einer handelnden Person oder Personengruppe gegenüber einer anderen Person oder Personengruppe. Grundlage dafür ist eine Vorschrift, die durch eine – meist vorgesetzte – Instanz eingefordert werden kann und vor dieser zu rechtfertigen ist.

Im Rechtsbereich wird Verantwortung als die Pflicht einer Person verstanden, für ihre Entscheidungen und Handlungen im Hinblick auf die Einhaltung dokumentierter Vorschriften Rechenschaft abzulegen. Wird z. B. einer Person eine Aufgabe und die zugehörige Kompetenz zugewiesen, muss sie diese ausführen und bei Fehlern für die Folgen einstehen. Man unterscheidet:

  • Handlungsverantwortung: Art der Aufgabendurchführung,
  • Ergebnisverantwortung: Zielerreichung,
  • Führungsverantwortung: wahrzunehmende Führungsaufgaben.

Handlungsverantwortung ist die Pflicht, eine übertragene Aufgabe regelkonform auszuführen, d. h. nach den Vorgaben (z. B. Gesetze, Verordnungen und dienstliche Anweisungen) vorzugehen.

Ergebnisverantwortung ist die Pflicht, vorgegebene oder vereinbarte Ziele zu erreichen. Auch diese ist häufig im Arbeits- und Gesundheitsschutz anzutreffen, z. B. bei der Vorgabe, unnötige gesundheitliche Belastungen zu vermeiden, und so Unfällen und Erkrankungen vorzubeugen.

Führungsverantwortung ist die Pflicht, sach- und personenbezogene Führungsaufgaben zu erfüllen. Diese wahrnehmen zu müssen, setzt eine entsprechende Position im Unternehmen voraus und natürlich, dass der Führungskraft entsprechende Kompetenzen von einer weiteren Leitungsebene zugestanden werden.

 
Achtung

Mangelndes Bewusstsein

Dass Führungskräfte mittlerer Hierarchieebenen arbeitsschutzrechtliche Verantwortung für sich nicht erkennen wollen oder können, liegt auch daran, dass ihnen zu wenig entsprechendes Bewusstsein vermittelt wird!

Im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz ist Verantwortung v. a. die Zuständigkeit und Verpflichtung, bestimmte Aufgaben zur Förderung und Bewahrung der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu erfüllen.

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