In Unternehmen, in denen mit gefährlichen Abfällen umgegangen wird, müssen ein oder mehrere Abfallbeauftragte bestellt werden, wenn Art oder Größe der Anlagen dies erfordern wegen der

  • anfallenden, zurückgenommenen, verwerteten oder beseitigten Abfälle,
  • technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung oder
  • Eignung der Produkte oder Erzeugnisse, bei oder nach bestimmungsgemäßer Verwendung Probleme hinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung hervorzurufen (§ 59 KrWG).

Nach § 59 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) kann dies gelten für:

  • Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG),
  • Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen (gem. AVV),
  • Betreiber von ortsfesten Sortier-, Verwertungs- und Beseitigungsanlagen,
  • Besitzer von Abfällen nach § 27 KrWG,
  • Betreiber von Rücknahmesystemen oder -stellen.

Nach § 2 Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) müssen u. a. folgende Unternehmen grundsätzlich einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten bestellen:

  • Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen (s. Anhang 1 4. BImSchV), soweit mehr als 100 Tonnen gefährliche oder 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Jahr anfallen;
  • Deponien bis zur endgültigen Stilllegung;
  • Krankenhäuser und Kliniken, soweit mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle pro Jahr anfallen;
  • Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5, soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden;
  • Hersteller und Vertreiber,

    • die mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen bzw. Verkaufsverpackungen pro Jahr zurücknehmen,
    • die Elektro- und Elektronikaltgeräte zurücknehmen,
    • die mehr als 20 Tonnen Elektro- und Elektronikaltgeräte pro Jahr freiwillig zurücknehmen,
    • die Altbatterien zurücknehmen (Fahrzeug- und Industriebatterien),
    • die mehr als 2 Tonnen gefährliche oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Jahr freiwillig zurücknehmen;
  • Betreiber von Rücknahmesystemen für Verkaufsverpackungen, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Altbatterien (Geräte-, Fahrzeug-, Industriebatterien).
 
Achtung

Verhältnis zwischen Betreiber und Betriebsbeauftragten

Das Verhältnis zwischen Unternehmer bzw. Betreiber und Abfallbeauftragtem regeln die §§ 55 bis 58 BImSchG (Pflichten des Betreibers, Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers, Vortragsrecht, Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz).

Nach § 3 AbfBeauftrV kann die Behörde anordnen, dass mehrere betriebsangehörige Abfallbeauftragte bestellt werden müssen, wenn die Aufgaben umfangreicher und von einer Person nicht zu leisten sind.

Betreibt ein Unternehmen mehrere Anlagen, Betriebe oder Rücknahmesysteme oder -stellen, kann ein gemeinsamer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter bestellt werden. Bedingung dafür ist, dass dadurch die sachgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigt wird (§ 4 AbfBeauftrV).

Konzerne können bei der zuständigen Behörde beantragen, einen Abfallbeauftragten für den Konzernbereich zu bestellen (§ 6 AbfBeauftrV).

Die Bestellung muss schriftlich erfolgen (Bestellurkunde nach § 55 Abs. 1 BImSchG). Die Urkunde muss Aufgabenbereiche und Anlagen auflisten, bei Änderungen der Aufgaben muss sie aktualisiert werden.

 
Wichtig

Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde

Die Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde umfasst folgende Vorgänge:

  • Kopie der Bestellurkunde einreichen,
  • über Änderungen der Aufgaben und Anlagen informieren,
  • über die Abberufung des Abfallbeauftragten informieren.

Werden mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall bestellt, muss in der Urkunde beschrieben werden, wer für welche Aufgaben und Anlagen zuständig ist. Betriebs- und Personalrat sind vor der Bestellung zu informieren, sie haben jedoch kein Mitwirkungsrecht.

Grundsätzlich muss der Abfallbeauftragte ein Betriebsangehöriger sein. Auf Antrag kann die Behörde auch externe Beauftragte für Abfall zulassen (§ 5 AbfBeauftrV) oder Unternehmen auf Antrag von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten befreien (§ 7 AbfBeauftrV).

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