Zusammenfassung
Der Abfallbeauftragte überwacht, zusammen mit weiteren Beauftragten eines Unternehmens, die Einhaltung abfallrechtlicher Regelungen. Er berät den Arbeitgeber, legt Maßnahmen fest und soll auf Verbesserungen hinwirken.
Unternehmen müssen einen oder mehrere Abfallbeauftragte bestellen, wenn dies aufgrund der Größe und Art der betriebenen Anlagen erforderlich ist. Auf Antrag können Unternehmen von dieser Pflicht befreit werden, wenn keine Gefährdung für Menschen und Umwelt besteht. Der Abfallbeauftragte wird schriftlich bestellt. Die Bestellurkunde enthält Aufgaben und Anlagen, für die er zuständig ist.
Es gelten folgende Vorschriften:
- Arbeitsschutzgesetz
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
- Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Arbeitsstättenverordnung
- Gefahrstoffverordnung
- Betriebssicherheitsverordnung
- Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung)
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen
- Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle
- Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
- TRGS 520 "Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle"
- LAGA Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, u. a. Fachkunde-Lehrgänge
- Weitere Vorschriften in Abhängigkeit von der Abfallart, z. B. Elektro- und Elektronikgerätegesetz
1 Bestellung
In Unternehmen, in denen mit gefährlichen Abfällen umgegangen wird, müssen ein oder mehrere Abfallbeauftragte bestellt werden, wenn Art oder Größe der Anlagen dies erfordern wegen der
- anfallenden, zurückgenommenen, verwerteten oder beseitigten Abfälle,
- technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung oder
- Eignung der Produkte oder Erzeugnisse, bei oder nach bestimmungsgemäßer Verwendung Probleme hinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung hervorzurufen (§ 59 KrWG).
Nach § 59 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) kann dies gelten für:
- Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG),
- Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen (gem. AVV),
- Betreiber von ortsfesten Sortier-, Verwertungs- und Beseitigungsanlagen,
- Besitzer von Abfällen nach § 27 KrWG,
- Betreiber von Rücknahmesystemen oder -stellen.
Nach § 2 Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) müssen u. a. folgende Unternehmen grundsätzlich einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten bestellen:
- Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen (s. Anhang 1 4. BImSchV), soweit mehr als 100 Tonnen gefährliche oder 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Jahr anfallen;
- Deponien bis zur endgültigen Stilllegung;
- Krankenhäuser und Kliniken, soweit mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle pro Jahr anfallen;
- Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5, soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden;
Hersteller und Vertreiber,
- die mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen bzw. Verkaufsverpackungen pro Jahr zurücknehmen,
- die Elektro- und Elektronikaltgeräte zurücknehmen,
- die mehr als 20 Tonnen Elektro- und Elektronikaltgeräte pro Jahr freiwillig zurücknehmen,
- die Altbatterien zurücknehmen (Fahrzeug- und Industriebatterien),
- die mehr als 2 Tonnen gefährliche oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Jahr freiwillig zurücknehmen;
- Betreiber von Rücknahmesystemen für Verkaufsverpackungen, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Altbatterien (Geräte-, Fahrzeug-, Industriebatterien).
Verhältnis zwischen Betreiber und Betriebsbeauftragten
Das Verhältnis zwischen Unternehmer bzw. Betreiber und Abfallbeauftragtem regeln die §§ 55 bis 58 BImSchG (Pflichten des Betreibers, Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers, Vortragsrecht, Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz).
Nach § 3 AbfBeauftrV kann die Behörde anordnen, dass mehrere betriebsangehörige Abfallbeauftragte bestellt werden müssen, wenn die Aufgaben umfangreicher und von einer Person nicht zu leisten sind.
Betreibt ein Unternehmen mehrere Anlagen, Betriebe oder Rücknahmesysteme oder -stellen, kann ein gemeinsamer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter bestellt werden. Bedingung dafür ist, dass dadurch die sachgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigt wird (§ 4 AbfBeauftrV).
Konzerne können bei der zuständigen Behörde beantragen, einen Abfallbeauftragten für den Konzernbereich zu bestellen (§ 6 AbfBeauftrV).
Die Bestellung muss schriftlich erfolgen (Bestellurkunde nach § 55 Abs. 1 BImSchG). Die Urkunde muss Aufgabenbereiche und Anlagen auflisten, bei Änderungen der Aufgaben muss sie aktualisiert werden.
Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde
Die Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde umfasst folgende Vorgänge:
- Kopie der Bestellurkunde einreichen,
- über Änderungen der Aufgaben und Anlagen informieren,
- über die Abberufung des Abfallbeauftragten informieren.
Werden mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall bestellt, muss in der Urkunde beschrieben werden, wer für welche Aufgaben und Anlagen zuständig ist. Betriebs- ...
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