Es existieren 3 Arten von Aufsichtsbehörden. Sie unterscheiden sich durch ihre Zuständigkeiten:

  • Landesdatenschutzbeauftragte: Jedes Bundesland hat einen eigenen Landesdatenschutzbeauftragten bestellt. Er überwacht die Landesbehörden und andere öffentliche Stellen des Bundeslandes (im Sinn des § 2 Abs. 2 BDSG).
  • Aufsichtsbehörden: Für Wirtschaftsunternehmen (nicht-öffentliche Stellen im Sinn des § 2 Abs. 4 BDSG, etwa GmbH, AG) liegt die Aufsicht in der Regel bei dem Bundesland, in dem sie ihren Sitz haben. Die Bundesländer haben für diese Aufgabe entweder eigene Behörden eingerichtet oder dem Landesdatenschutzbeauftragten die Aufgaben als weitere Verpflichtung zugewiesen.
  • Bundesbeauftragter für den Datenschutz: Er ist nach § 24 BDSG zuständig für die Überwachung der Bundesbehörden, teilweise für die Bundesgerichte sowie für die öffentlichen Stellen des Bundes, die als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen (z. B. Kreditanstalt für Wiederaufbau, Deutsche Bahn AG). Aufgrund von Sondervorschriften ist der Bundesbeauftragte auch zuständig insbesondere für die Anbieter von Telekommunikationsdiensten (§ 115 Abs. 4 TKG; z. B. Telekom, Arcor, Freenet) und von Postdiensten (§ 42 Abs. 3 PostG, z. B. Deutsche Post, UPS, Hermes).

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