§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für

 

1.

die Bezeichnung von Abfällen,

 

2.

die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit.

§ 2 Abfallbezeichnung

 

(1) Soweit Abfälle nach anderen Rechtsvorschriften zu bezeichnen sind, sind die Bezeichnungen nach der Anlage (Abfallverzeichnis) zu dieser Verordnung (sechsstelliger Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung) zu verwenden.

 

(2) 1Zur Bezeichnung sind die Abfälle den im Abfallverzeichnis mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel und der Abfallbezeichnung gekennzeichneten Abfallarten zuzuordnen. 2Die Zuordnung zu den Abfallarten erfolgt unter den im Abfallverzeichnis vorgegebenen Kapiteln (zweistellige Kapitelüberschrift) und Gruppen (vierstellige Kapitelüberschrift). 3Innerhalb einer Gruppe ist die speziellere vor der allgemeineren Abfallart maßgebend. 4Für die Bezeichnung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 3 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten.

 

(3) Die zuständigen Behörden können die Anordnungen treffen, die zur Umstellung behördlicher Entscheidungen auf die Abfallschlüssel und -bezeichnungen nach der Anlage zur dieser Verordnung erforderlich sind.

§ 3 Gefährlichkeit von Abfällen

 

(1) Die Abfallarten im Abfallverzeichnis, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) versehen sind, sind gefährlich im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

 

(2) 1Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der Eigenschaften aufweisen, die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1357/2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 89) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. 2Für die Einstufung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 2 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten.

 

(3) 1Die zuständige Behörde kann im Einzelfall oder aufgrund neuer Erkenntnisse[1] für Abfälle eine von Absatz 1 abweichende Einstufung vornehmen, wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der im Abfallverzeichnis als gefährlich aufgeführte Abfall keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genannten Eigenschaften (Gefährlichkeitskriterien) aufweist. 2Die zuständige Behörde kann im Einzelfall oder aufgrund neuer Erkenntnisse[2] Abfälle als gefährlich einstufen, wenn ein im Abfallverzeichnis als nicht gefährlich aufgeführter Abfall eines oder mehrere der vorgenannten Gefährlichkeitskriterien aufweist. 3Die Länder haben solche Einstufungen mit allen erforderlichen Informationen, insbesondere den gefährlichen Stoffen, deren Gehalt und deren relevanten Eigenschaften,[3] unverzüglich an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[4] [Bis 26.06.2020: Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] zu melden.

[1] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung. Anzuwenden ab 04.07.2020.
[2] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung. Anzuwenden ab 04.07.2020.
[3] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung. Anzuwenden ab 04.07.2020.
[4] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.

Anlage (zu § 2 Abs. 1) Abfallverzeichnis

Einleitung:

 

1.

Begriffsbestimmungen

Für diese Anlage gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

 

1.1

gefährlicher Stoff: ein Stoff, der als gefährlich eingestuft ist, da er die Kriterien gemäß Anhang I Teil 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) erfüllt;

 

1.2

Schwermetall: jede Verbindung von Antimon, Arsen, Cadmium, Chrom (VI), Kupfer, Blei, Quecksilber, Nickel, Selen, Tellur, Thallium oder Zinn sowie diese Stoffe in metallischer Form, sofern die Verbindung oder der Stoff als gefährlicher Stoff nach Nummer 1.1 eingestuft ist;

 

1.3

polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Terphenyle (PCB): PCB gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31);

 

1.4

Übergangsmetall: jede Verbindung von Scandium, Vanadium, Mangan, Cobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirconium, Molybdän oder Tantal sowie diese Stoffe in metallischer Form, sofern die Verbindung oder der Stoff als gefährlicher Stoff nach Nummer 1.1 eingestuft ist;

 

1.5

Stabilisierung: Prozesse, die die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfal...

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