Das Arbeitssicherheitsgesetz sanktioniert es nicht explizit, wenn keine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt wird. Es führt nur Ordnungswidrigkeiten auf, wenn behördlichen Anordnungen zuwidergehandelt wird oder eine Auskunft nicht erteilt bzw. eine Besichtigung nicht geduldet wird (§ 20 ASiG). Allerdings wird bei Arbeitsunfällen immer auch die Organisation des Arbeitsschutzes im Betrieb untersucht werden. Wenn dann keine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt wurde oder Verstöße gegen Bestimmungen bezüglich der Fachkraft für Arbeitssicherheit erkannt werden, kann der Unternehmer persönlich in Haftung genommen werden. Für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen ist eine Grundpflicht des Arbeitgebers nach § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Die Fachkenntnis einer Fachkraft für Arbeitssicherheit gewährleistet, dass Risiken vermindert und Vorschriften für den Arbeits- und Gesundheitsschutz eingehalten werden. Dadurch können Geldbußen, Schadenersatzforderungen oder sogar Freiheitsstrafen vermieden werden.

Keine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen stellt also für den Unternehmer ein hohes Risiko dar, selbst zur Verantwortung gezogen zu werden, wenn etwas passiert.

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