Übereinkommen Nr. 193

ILO-Standards für faire Arbeit in der Plattformökonomie


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Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) hat im Juni 2026 das Übereinkommen Nr. 193 über menschenwürdige Arbeit in der Plattformökonomie verabschiedet. Die darin festgehaltenen Mindeststandards sollen Millionen Menschen weltweit – von Kreativen bis hin zu Fahrdienstleistern – grundlegende Arbeitsrechte, soziale Absicherung und Schutz vor algorithmischer Überwachung garantieren. 

Die Beschäftigten der Plattformökonomie arbeiten teilweise im Homeoffice oder mobil, nicht selten aber auch in den Unternehmen der Auftraggeber. Die Jobs der Plattformökonomie umfassen kreative Berufe wie Grafikdesigner, Texter und Programmierer genauso wie einfache Fahr- und Lieferdienstleistungen und werden in der Regel über Online-Plattformen vermittelt und/oder abgewickelt – daher auch die Bezeichnung. Zahlreiche Studien belegen, dass Beschäftigte (rechtlich korrekt: Auftragnehmer) in der Plattformökonomie oft deutlich schlechtere Arbeitsbedingungen haben als regulär Beschäftigte. Hauptursachen sind unter anderem fehlende Sozialversicherungen, die Umgehung von Mindestlöhnen und intransparente Kontrollen durch Algorithmen.

Dringender Handlungsbedarf

Da die Plattformökonomie grenzüberschreitend operiert, war eine international anerkannte Regelung dringend erforderlich, um weltweit gültige Mindeststandards schaffen zu können. Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) hat daher im Juni 2026 ein Abkommen verabschiedet, um weltweit verbindliche Mindeststandards für weltweit Millionen von Auftragnehmern zu schaffen. Das Übereinkommen Nr. 193 „Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit in der Plattformökonomie“ ist der erste rechtsverbindliche internationale Vertrag für den Arbeitsschutz und die Arbeitsrechte in dieser Branche. Ziel ist es, die systematische Umgehung von grundlegenden Arbeitnehmerrechten zu beenden und Plattformarbeit vor Ausbeutung zu schützen. 

Definition „digitale Arbeitsplattform“

Beschlossen wurde das Übereinkommen auf der Allgemeinen Konferenz der ILO, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 2026 zu ihrer 114. Tagung zusammengetreten ist. Das am 12. Juni veröffentlichte Übereinkommen ist ein rechtsverbindlicher völkerrechtlicher Vertrag, der für die Mitgliedstaaten bindend wird, sobald diese ihn ratifizieren und in nationales Recht umsetzen. Das Übereinkommen definiert den Begriff „digitale Arbeitsplattform“ dabei folgendermaßen: Es handelt sich um eine juristische Person oder, sofern dies nach innerstaatlichem Recht anwendbar ist, eine natürliche Person, die durch digitale Technologien unter Nutzung automatisierter Entscheidungssysteme eine von Personen für die Erbringung einer Dienstleistung gegen Vergütung oder Bezahlung ausgeführte Arbeit auf Verlangen des Empfängers oder Auftraggebers organisiert und/oder erleichtert; unabhängig davon, ob diese Arbeit online oder an einem bestimmten geografischen Ort ausgeführt wird.
Kernbereiche des Abkommens sind:

  • Beschäftigungsstatus: Schutz vor missbräuchlicher oder falscher Einstufung als Selbstständige, um den Zugang zu Sozialleistungen zu sichern.
  • Kollektive Rechte: Das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, um sich gewerkschaftlich zu organisieren.
  • Algorithmen-Transparenz: Neue Transparenz- und Fairnessvorgaben für Algorithmen und automatisierte Systeme, die Zuweisungen, Kündigungen oder Kontodeaktivierungen steuern.
  • Arbeitsschutz: Vorbeugende Maßnahmen gegen Arbeitsunfälle, Verletzungen und Berufskrankheiten. 

Relevanz für Auftraggeber

Die praktische Umsetzung in Deutschland muss im Einklang mit nationalem Recht erfolgen. Für europäische Plattformbetreiber sind viele dieser Schutzstandards bereits durch die EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit geregelt. Auftraggeber müssen auf Grundlage der EU-Richtlinie und des neuen ILO-Abkommens in Hinsicht auf den Arbeitsschutz für ihre Auftragnehmer vor allem folgende Punkte beachten:

  • Zugang zu Daten: Plattformarbeiter müssen ein Anrecht darauf erhalten, ihre über die Plattform generierten und verarbeiteten personenbezogenen Daten einzusehen, zu korrigieren oder zu löschen.
  • Recht auf Sicherheit: Das Übereinkommen richtet sich primär an die Mitgliedstaaten, nicht direkt an Auftraggeber. Zudem gilt der Arbeitsschutz für alle Plattformarbeiter, nicht nur für jene, die im Unternehmen des Auftraggebers tätig sind.
  • Risikoprävention: Im Unternehmen müssen Maßnahmen gegen Unfälle, Berufskrankheiten und Verletzungen durch die Arbeit umgesetzt sein.
  • Gewalt am Arbeitsplatz: Im Unternehmen arbeitende Auftragnehmer genießen Schutz vor Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz.
  • Recht auf Verweigerung: Die Auftragnehmer haben das Recht, die Arbeit bei unmittelbar drohender Gefahr zu unterbrechen. Der Auftragnehmer kann ihnen das nicht verbieten oder sie dafür sanktionieren.
  • Gewerkschaftliche Vertretung: Die Auftragnehmer dürfen sich gewerkschaftlich organisieren.

Schlagworte zum Thema:  Arbeitsschutz , Digitalisierung
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