Umgang mit Asbest

Revidierte TRGS 524 – diese Änderungen sind wichtig


Revidierte TRGS 524 – diese Änderungen sind wichtig

Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat die TRGS 524 „Technische Regeln für Gefahrstoffe – Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“ grundlegend überarbeitet. Dadurch sollen Handwerker bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen besser geschützt werden. 

Wie alle Technischen Regeln (TRGS) ist auch die Umsetzung der TRGS 524 „Technische Regeln für Gefahrstoffe – Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“ für Unternehmen gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, aber durch die Erfüllung ihrer Anforderungen und Standards wissen die Betriebe, dass sie rechtlich auf der sicheren Seite sind.

Anpassungen erforderlich

Daher ist die Novellierung dieser TRGS ein wichtiges Zeichen an die Betriebe, ihre Schutzmaßnahmen dem Stand der Technik anzupassen, um auch weiterhin von der sogenannten „Vermutungswirkung“ zu profitieren und um tatsächlich bindenden Gesetzen - wie in diesem Fall der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) - zu entsprechen. Die TRGS 524 regelt die Sicherheitsmaßnahmen bei Sanierungen, Bau- und Abbrucharbeiten in verunreinigten Bereichen (z. B. Altlasten, Brandschäden). Für Unternehmen in der Altlastensanierung, Gebäuderenovierung und im Industrierückbau hat die Befolgung der Anforderungen dieser TRGS auch insofern den Vorteil, dass sie kein eigenes Sicherheitssystem konzipieren müssen. Andernfalls müssten sie auf alternative Weise mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz gewährleisten, wie er durch die genaue Einhaltung der TRGS-Standards erreicht wird.

Gründe für Novellierung

Die TRGS 524 wurde überarbeitet, um sie an die geänderte Gefahrstoffverordnung (GefStoffV 2024) und den Stand der Technik anzupassen sowie strengere Sicherheitsvorgaben für Sanierungen in kontaminierten Bereichen zu implementieren. Denn vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) wurden die Sicherheitsvorgaben für Sanierungsarbeiten auf Altlasten zwischenzeitlich erhöht. Zusätzlich wurden die Inhalte der ehemaligen BGR 128 „Kontaminierte Bereiche“ in die TRGS integriert, um ein einheitliches Regelwerk für diesen Bereich zu schaffen. Schließlich mussten die Inhalte des „Risikobezogenen Maßnahmenkonzepts für krebserzeugende Stoffe“ aus den TRGS 519 und 910 zumindest indirekt berücksichtigt werden.

Inhaltlicher Fokus und Änderungen

Der Fokus liegt auf erhöhten Qualifikationsanforderungen für das Personal, einer präziseren Gefährdungsbeurteilung und dem verbesserten Schutz vor Asbest. Dieser erfolgt vor dem Hintergrund des zukünftig ansteigenden Rückbaus asbesthaltiger Gebäude aus den 1950er bis frühen 1990er Jahren. Die Änderungen und Ergänzungen im Einzelnen:

  • Personelle Anforderungen: Es gelten nun strengere Qualifikationsanforderungen an das Personal für Risikobewertung und Aufsicht.
  • Asbest-Umgang: Die Unterscheidung zwischen fest/schwach gebundenem Asbest entfällt, stattdessen gilt ein risikobasiertes Ampel-Modell. 
  • Gefährdungsbeurteilung (GBU): Vor Beginn der Arbeiten müssen Gefahren durch Gefahrstoffe (Asbest, PAK, PCB, Schimmel) detailliert ermittelt und beurteilt werden. Gliederung und Inhalte orientieren sich unmittelbar an § 7 GefStoffV und der TRGS 400. Die GBU muss erstmals auch mögliche psychische Folgen durch die Gefahrstoffbelastung berücksichtigen.
  • Spezielle Fachkunde: Für Planung, Überwachung und Ausführung sind Sachkundenachweise zwingend erforderlich (siehe Anlage 2a für Altlasten/Brandschaden, 2b für Gebäudeschadstoffe).
  • Arbeits- und Sicherheitsplan (AS-Plan): Dieser ist ein zentrales Element für die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung der Schutzmaßnahmen; er sollte dringend erstellt werden.
  • Flexible Schutzmaßnahmen: Die Regeln fordern eine flexible Anpassung an die spezifische Situation vor Ort um das anvisierte Schutzziel zu erreichen, anstatt lediglich „stur“ gesetzliche Regelungen zu befolgen.
  • Dokumentationspflicht: Sämtliche Schutzmaßnahmen, Kontrollen und Unterweisungen der Beschäftigten müssen lückenlos dokumentiert werden.
  • Fachkunde-Nachweis: Sanierungsfachkräfte müssen spezifische Fachkundelehrgänge (TRGS 524 / DGUV 101-004) nachweisen.

Schlagworte zum Thema:  Arbeitsschutz , Gefahrstoff
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