Präventionsgesetz: Bundesrahmenempfehlungen verabschiedet

Die Nationale Präventionskonferenz hat die Bundesrahmenempfehlungen zum Präventionsgesetz verabschiedet. Mithilfe der Empfehlungen sollen die Sozialversicherungsträger in den Betrieben systematisch institutionalisiert und miteinander verzahnt werden.

In den Bundesrahmenempfehlungen sind die Gesundheitsziele der Sozialversicherungsträger sowie die Grundsätze der Zusammenarbeit festgelegt. Die gemeinsamen Ziele lauten: „Gesund aufwachsen“, „Gesund leben und arbeiten“ sowie „Gesund älter werden“.

Präventionsgesetz im Betrieb umsetzen - Erwerbstätige sollen gesund leben und arbeiten

Dem Ziel „Gesund leben und arbeiten“ ist u. a. die Zielgruppe der Personen im erwerbstätigen Alter zugeordnet. In dieser Lebenszeit sind die gesetzlichen Krankenkassen, die gesetzlichen Unfallversicherungs- bzw. Rentenversicherungsträger stark gefordert.

Was die Sozialversicherungsträger zusammen mit anderen Akteuren leisten sollen, ist ebenfalls in den Empfehlungen definiert. Umgesetzt werden sollen die Empfehlungen in den Ländern und Kommunen auf der Grundlage von Landesrahmenvereinbarungen, die die Sozialversicherungsträger mit den zuständigen Stellen in den Ländern schließen.

Betriebliche Gesundheitsförderung ist freiwillig

Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V sind für Arbeitgeber grundsätzlich freiwillig. Bei der Evaluation von Präventions- bzw. betrieblichen Gesundheitsförderungsmaßnahmen sollen die gesetzlichen Krankenkassen die Betriebe aber unterstützen. Dabei sind die Gesundheitsförderungsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen vorrangig auf arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken ausgerichtet.

Die Unfallversicherungsträger unterstützen die Unternehmen gemäß § 14 Abs. 1 SGB VII auch in der Verhältnis- und Verhaltensprävention, um so Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten.

Erwerbsfähigkeit ist mit verhaltenspräventiven Maßnahmen zu sichern

Die verhaltenspräventiven Maßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherungsträger zur systematischen Sicherung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI richten sich an Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung im erwerbsfähigen Alter, die aktiv im Erwerbsleben stehen.

Welche Akteure können die Sozialversicherungsträger unterstützen

Zur Umsetzung ihrer Ziele können die Sozialversicherungsträger u. a. folgende Akteure beteiligen:

  • Unternehmensleitung,
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
  • Betriebsärzte,
  • Betriebs- und Personalräte,
  • Gleichstellungsbeauftragte,
  • Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen,
  • Arbeitsschutzbehörden der Länder,
  • Unternehmensorganisationen/-verbände,
  • Arbeitgeberverbände sowie
  • Gewerkschaften.

Die Bundesrahmenempfehlungen der Nationalen Präventionskonferenz können Sie sich hier ansehen.

Präventionsgesetz – die Neuregelungen im Überblick

Im Juni 2015 wurde das "Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG)" verabschiedet. Es regelt im Kern die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung für "Primäre Prävention und Gesundheitsförderung" neu.
In diesem Rahmen werden v. a. auch Strukturen und Abläufe einer nationalen Präventionsstrategie festgelegt, in die die Gesetzliche Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung, wie auch weitere Sozialversicherungsträger, Bund, Länder und die Spitzenverbände der Sozialpartner einbezogen werden.
Der Haufe-Fachbeitrag "Präventionsgesetz – die Neuregelungen im Überblick" stellt das Gesetz und die neuen Regelungen im Detail vor.