Homeoffice-Pflicht: Behörden kontrollieren Büros

Durch die verschärfte Corona-Arbeitsschutzverordnung ist das Arbeiten im Homeoffice, wann immer dies möglich ist, zur Pflicht geworden. Ob die Regel eingehalten wird, kontrollieren jetzt die Arbeitsschutzbehörden – zum Teil ohne Ankündigung.

Noch immer ist die Corona-Pandemie aktuell und es wird alles Mögliche versucht, um die Infektionszahlen weiter zu senken. Eine Maßnahme ist dabei das Arbeiten zu Hause. Wer immer kann, soll im Homeoffice tätig sein und nicht an seinen Büroarbeitsplatz im Unternehmen arbeiten. Doch immer wieder gehen bei den Behörden Hinweise ein, dass sich Unternehmen nicht an die Regel halten. Das soll sich durch Kontrollen ändern.

So laufen die Kontrollen ab

Die Mitarbeiter der Arbeitsschutzbehörde können ein Unternehmen angekündigt oder unangekündigt aufsuchen. Ziel der Kontrolle ist es, einen rechtskonformen Zustand herbeizuführen und nicht wegen Verstößen zu bestrafen. Die Kontrolleure holen Auskünfte ein, lassen sich die Gefährdungsbeurteilung zeigen und beraten gegebenenfalls, wer nicht zwingend vor Ort sein muss und mit welchen Maßnahmen im Betrieb die verbleibenden Mitarbeiter vor dem Corona-Virus geschützt werden können. Dafür können u. a. auch Messungen durchgeführt werden.

Ohne zwingende betriebliche Gründe besteht Homeoffice-Pflicht

An oberster Stelle steht es, dass so wenig Beschäftigte wie möglich im Büro im Unternehmen arbeiten. Wenn also keine zwingenden betrieblichen Gründe vorliegen, muss der Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice ermöglichen. Bei den Beschäftigten, die weiterhin im Unternehmen arbeiten müssen, ist z. B. darauf zu achten, dass ausreichend Platz vorhanden ist. So kann z. B. jeder Mitarbeiter in einem eigenen Raum sitzen. Zudem sollte die Teamzusammenstellung konstant bleiben. Und der Arbeitgeber sollte die Beschäftigten, die ins Unternehmen kommen müssen, mit FFP2-Masken ausstatten.

Arbeitsrechtliche und strafrechtliche Folgen

Doch nicht nur der Chef hat Verantwortung. Wenn Beschäftigte trotz Anweisung des Arbeitsgebers keine Abstände einhalten und es zu einer Infektion kommt, kann das für sie arbeitsrechtliche Folgen haben. Verstöße von Unternehmensseite, die trotz behördlicher Anordnung nicht behoben werden, können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 EUR bestraft werden.

Mehr zum Thema Homeoffice während der Corona-Krise

Homeoffice: Das gehört zu einer ergonomischen Mindestausstattung

Homeoffice: Mitarbeiter brauchen klare Strukturen und Regeln

Unterweisung zum Homeoffice

Einen Foliensatz zur Unterweisung Ihrer Mitarbeiter über das gesunde Arbeiten im Homeoffice finden Sie im Haufe Arbeitsschutz Office.

Schlagworte zum Thema:  Coronavirus, Homeoffice