Zusammenfassung

 
Begriff

Sonderbauten sind Anlagen, Gebäude oder Räume, die besondere Eigenschaften im Hinblick auf ihre Art, Größe oder Höhe aufweisen bzw. für eine besondere Nutzung vorgesehen sind. Dazu gehören z. B. Hochhäuser, Versammlungsstätten, Krankenhäuser oder Schulen. Sonderbauten werden auch als "Gebäude und Anlagen besonderer Art und Nutzung" bezeichnet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sonderbauten werden in den §§ 2 Abs. 4 und 51 Musterbauordnung geregelt. Da das Baurecht Ländersache ist, werden die Regelungen zu Sonderbauten in die jeweiligen Landesbauordnungen übernommen und in einzelnen Bundesländern durch spezielle Sonderbauverordnungen weiter konkretisiert.

1 Definition von Sonderbauten im Landesrecht

Zunächst definieren die Bauordnungen der Länder Gebäude als selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, die geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen (z. B. Begriffsbestimmungen aus § 2 Abs. 2 Brandenburgische Landesbauordnung). Weiter werden Gebäude in unterschiedliche Gebäudeklassen (gemäß der Musterbauordnung) oder nach der Höhe differenziert.

Die Definition von Sonderbauten erfolgt in den Bundesländern

  • entsprechend der Begriffsdefinition in § 2 Musterbauordnung als Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung, die einen vordefinierten Tatbestand erfüllen;
  • oder nach den Bauordnungen einiger Bundesländer als Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung an die besondere Anforderungen gestellt und denen Erleichterungen gestattet werden können.
 
Achtung

Unterschiedliches Verständnis von Sonderbauten

Auch die Festlegung welche Bauten konkret als Sonderbauten gelten, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Dem Anwender bleibt also nichts anderes übrig, als sich durch die einzelnen Landesbauordnungen durchzuarbeiten. Dies ist, v. a. für bundesweit tätige Unternehmen, ein Nachteil, da ein wesentlich größerer Aufwand für betriebsinterne Festlegungen erforderlich ist.

 
Bundesland Definition von Sonderbauten in § 2 Eigener Paragraf zu Sonderbauten
Baden-Württemberg   § 38
Bayern Art. 2 Abs. 4  
Berlin § 2 Abs. 4 § 51
Brandenburg § 2 Abs. 4 § 51
Bremen § 2 Abs. 4 § 51
Hamburg § 2 Abs. 4 § 51
Hessen § 2 Abs. 9 § 53
Mecklenburg-Vorpommern § 2 Abs. 4  
Musterbauordnung § 2 Abs. 4 § 51
Nordrhein-Westfalen   § 50
Niedersachsen § 2 Abs. 5 § 51
Rheinland-Pfalz   § 50
Saarland § 2 Abs. 4 § 51
Sachsen § 2 Abs. 4 § 51
Sachen-Anhalt § 2 Abs. 4 § 50
Schleswig-Holstein § 2 Abs. 5 § 51
Thüringen § 2 Abs. 4 § 51

Tab. 1: Definition von Sonderbauten im Landesrecht im Überblick

2 Regelungsumfang der Sonderbauvorschriften

Die Musterbauordnung unterteilt Sonderbauten nach der Nutzung und/oder Ausdehnung der baulichen Anlagen. Nach § 2 MBO sind Sonderbauten Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:

  • Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe von mehr als 22 m);
  • bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m;
  • Gebäude mit mehr als 1.600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen sowie Räume und Gebäude für Abstellplätze für Fahrräder;
  • Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben;
  • Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m² haben;
  • Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind;
  • Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;
  • Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen;
  • Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1.000 Gastplätzen im Freien;
  • Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten;
  • Spielhallen mit mehr als 150 m² Grundfläche;
  • Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten einzeln für mehr als 6 Personen, oder für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind, oder einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als 12 Personen bestimmt sind,
  • Krankenhäuser, Wohnheime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen;
  • Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder;
  • Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen;
  • Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug;
  • Camping- und Wochenendplätze;
  • Freizeit- und Vergnügungsparks;
  • Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen;
  • Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m;
  • bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist;
  • weitere Anlagen und Räume, der...

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