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Sonderbauten

Dipl.-Ing. Andreas Terboven
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Zusammenfassung

 
Begriff

Sonderbauten sind Anlagen, Gebäude oder Räume, die besondere Eigenschaften im Hinblick auf ihre Art, Größe oder Höhe aufweisen bzw. für eine besondere Nutzung vorgesehen sind. Dazu gehören z. B. Hochhäuser, Versammlungsstätten, Krankenhäuser oder Schulen. Sonderbauten werden auch als "Gebäude und Anlagen besonderer Art und Nutzung" bezeichnet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sonderbauten werden in den §§ 2 Abs. 4 und 51 Musterbauordnung geregelt. Da das Baurecht Ländersache ist, werden die Regelungen zu Sonderbauten in die jeweiligen Landesbauordnungen übernommen und in einzelnen Bundesländern durch spezielle Sonderbauverordnungen weiter konkretisiert.

1 Definition von Sonderbauten im Landesrecht

Zunächst definieren die Bauordnungen der Länder Gebäude als selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen (z. B. Begriffsbestimmungen aus § 2 Abs. 2 Brandenburgische Landesbauordnung). Weiter werden Gebäude in unterschiedliche Gebäudeklassen (gemäß der Musterbauordnung) oder nach der Höhe differenziert.

Die Definition von Sonderbauten erfolgt in den Bundesländern

  • entsprechend der Begriffsdefinition in § 2 Musterbauordnung als Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen vordefinierten Tatbestand erfüllen;
  • oder nach den Bauordnungen einiger Bundesländer als Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung, an die besondere Anforderungen gestellt und denen Erleichterungen gestattet werden können.
 
Achtung

Unterschiedliches Verständnis von Sonderbauten

Auch die Festlegung welche Bauten konkret als Sonderbauten gelten, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Dem Anwender bleibt also nichts anderes übrig, als sich durch die einzelnen Landesbauordnungen durchzuarbeit...

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