1An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 besondere Anforderungen gestellt werden. 2Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nach Satz 1 nicht bedarf. 3Die besonderen Anforderungen und die Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf
1. |
die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück, |
2. |
die Abstände von Grundstücksgrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen des Baugrundstücks, |
3. |
die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken, |
4. |
die Anlage der Zu- und Abfahrten, |
6. |
die Bauart und Anordnung aller für die Stand- und Verkehrssicherheit, den Brand-, Wärme-, Schall- oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Baustoffen, |
7. |
Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen, |
8. |
die Löschwasserrückhaltung, |
9. |
die Anordnung und Herstellung von Aufzügen, Treppen, Treppenräumen, Fluren, Ausgängen und sonstigen Rettungswegen, |
10. |
die Beleuchtung und Energieversorgung, |
11. |
die Lüftung und Rauchableitung, |
12. |
die Feuerungsanlagen und Heizräume, |
13. |
die Wasserversorgung, |
14. |
die Aufbewahrung und Entsorgung von Abwasser und von festen Abfallstoffen, |
15. |
die Stellplätze und Garagen, |
16. |
die barrierefreie Nutzbarkeit, |
17. |
die zulässige Zahl der Benutzerinnen und Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitz- und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten, |
18. |
die Zahl der Toiletten für Besucherinnen und Besucher, |
19. |
Umfang, Inhalt und Zahl besonderer Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzeptes, |
20. |
weitere zu erbringende Bescheinigungen, |
21. |
die Bestellung und Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter, |
22. |
den Betrieb und die Benutzung, einschließlich der Bestellung und der Qualifikation einer oder eines Brandschutz-beauftragten, |
23. |
Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen und die Bescheinigungen, die hierüber zu erbringen sind, |
24. |
Kommunikationseinrichtungen für die Gefahrenabwehr. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen