(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass sie

 

1.

[2]die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen,

Bis 09.04.2020:

1.

die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährden,

 

2.

keine [Bis 09.04.2020: vermeidbaren oder] [3] unzumutbaren Belästigungen verursachen,

 

3.

ihrem Zweck entsprechend [4]ohne Missstände zu benutzen sind,

4.[5]

 

4.

die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährden, insbesondere den Naturhaushalt schonen und Möglichkeiten zum sparsamen Umgang mit Boden, Wasser und Energie, zur Gewinnung erneuerbarer Energien sowie zur Reduzierung und Wiederverwendung von Wertstoffen und Abfallstoffen nutzen,

 

4.[6] [Bis 09.04.2020: 5.]

die besonderen Belange der Familien und der Personen mit Kindern, der Menschen mit Behinderungen und der alten Menschen berücksichtigen.

(2)[7]

 

(2) Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.

 

(2[8] [Bis 09.04.2020: 3] ) Für die Beseitigung von Anlagen und für die Änderung ihrer Nutzung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4)[9]

 

(4) 1Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. 2Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. 3Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maß die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden; § 18 Abs. 3 und § 22 bleiben unberührt. 4Werden die allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst beachtet, gelten die entsprechenden bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften als eingehalten.

(5)[10]

 

(5) Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

[1] Geändert durch Gesetz Nr. 1984 zur Änderung der Landesbauordnung und anderer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 10.04.2020.
[2] Nr. 1 geändert durch Gesetz Nr. 1984 zur Änderung der Landesbauordnung und anderer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 10.04.2020.
[3] Gestrichen durch Gesetz Nr. 1984 zur Änderung der Landesbauordnung und anderer Rechtsvorschriften. Anzuwenden bis 09.04.2020.
[4] Eingefügt durch Gesetz Nr. 1984 zur Änderung der Landesbauordnung und anderer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 10.04.2020.
[5] Nr. 4 aufgehoben durch Gesetz Nr. 1984 zur Änderung der Landesbauordnung und anderer Rechtsvorschriften. Anzuwenden bis 09.04.2020.
[6] Geändert durch Gesetz Nr. 1984 zur Änderung der Landesbauordnung und anderer Rechtsvorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 10.04.2020.
[7] Abs. 2 aufgehoben durch Gesetz Nr. 1984 zur Änderung der Landesbauordnung und anderer Rechtsvorschriften. Anzuwenden bis 09.04.2020.
[8] Geändert durch Gesetz Nr. 1984 zur Änderung der Landesbauordnung und anderer Rechtsvorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 10.04.2020.
[9] Abs. 4 aufgehoben durch Gesetz Nr. 1984 zur Änderung der Landesbauordnung und anderer Rechtsvorschriften. Anzuwenden bis 09.04.2020.
[10] Abs. 5 aufgehoben durch Gesetz Nr. 1984 zur Änderung der Landesbauordnung und anderer Rechtsvorschriften. Anzuwenden bis 09.04.2020.

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