1An einen Sonderbau nach § 2 Abs. 5 können im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden, soweit die Vorschriften der §§ 4 bis 50 und der zu ihrer näheren Bestimmung erlassenen Verordnungen nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass der Sonderbau die Anforderungen des § 3 erfüllt. 2Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften und Verordnungen nach Satz 1 wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. 3Die besonderen Anforderungen nach Satz 1 und die Erleichterungen nach Satz 2 können sich insbesondere erstrecken auf
1. |
die Abstände, |
2. |
die Anordnung der baulichen Anlage auf dem Grundstück, |
3. |
die Benutzung und den Betrieb der baulichen Anlage, |
4. |
die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken, |
6. |
die Feuerungsanlagen und die Heizräume, |
7. |
die Zahl, Anordnung und Beschaffenheit der Aufzüge sowie der Treppen, Treppenräume, Ausgänge, Flure und sonstigen Rettungswege, |
8. |
die zulässige Benutzerzahl, die Anordnung und die Zahl der zulässigen Sitze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und fliegenden Bauten, |
9. |
die barrierefreie Nutzbarkeit, |
10. |
die Lüftung und die Rauchableitung, |
11. |
die Beleuchtung und die Energieversorgung, |
12. |
die Wasserversorgung, |
13. |
die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwässern, die Aufbewahrung und Entsorgung von Abfällen sowie die Löschwasserrückhaltung, |
14. |
die notwendigen Einstellplätze, |
15. |
die Zu- und Abfahrten, |
16. |
die Grünstreifen, die Baumpflanzungen und andere Pflanzungen sowie die Begrünung oder die Beseitigung von Halden und Gruben, |
17. |
den Blitzschutz, |
18. |
die erforderliche Gasdichtigkeit, |
19. |
den Umfang, den Inhalt und die Anzahl der Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzepts, |
20. |
die Bestellung und die Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterin oder des Fachbauleiters, |
21. |
die Bestellung und die Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten. |
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