Die Musterbauordnung unterteilt Sonderbauten nach der Nutzung und/oder Ausdehnung der baulichen Anlagen. Nach § 2 MBO sind Sonderbauten Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:

  • Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe von mehr als 22 m);
  • bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m;
  • Gebäude mit mehr als 1.600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen sowie Räume und Gebäude für Abstellplätze für Fahrräder;
  • Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben;
  • Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m² haben;
  • Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind;
  • Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;
  • Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen;
  • Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1.000 Gastplätzen im Freien;
  • Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten;
  • Spielhallen mit mehr als 150 m² Grundfläche;
  • Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten einzeln für mehr als 6 Personen, oder für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind, oder einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als 12 Personen bestimmt sind,
  • Krankenhäuser, Wohnheime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen;
  • Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder;
  • Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen;
  • Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug;
  • Camping- und Wochenendplätze;
  • Freizeit- und Vergnügungsparks;
  • Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen;
  • Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m;
  • bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist;
  • weitere Anlagen und Räume, deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden ist wie bei den oben aufgeführten Sonderbauten.

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