(1) 1An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Absatz 2 besondere Anforderungen gestellt werden. 2Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. 3Die Anforderungen und Erleichterungen nach den Sätzen 1 und 2 können sich insbesondere erstrecken auf

 

1.

die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,

 

2.

die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen der Grundstücke,

 

3.

die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,

 

4.

die Anlage von Zu- und Abfahrten,

 

5.

die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben,

 

6.

die Bauart und Anordnung aller für die Stand- und Verkehrssicherheit, den Brand-, Wärme-, Schall- oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Baustoffen,

 

7.

Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen,

 

8.

die Löschwasserrückhaltung,

 

9.

die Anordnung und Herstellung von Aufzügen, Treppen, Treppenräumen, Fluren, Ausgängen und sonstigen Rettungswegen,

 

10.

die Beleuchtung und Energieversorgung,

 

11.

die Lüftung und Rauchableitung,

 

12.

die Feuerungsanlagen und Heizräume,

 

13.

die Wasserversorgung,

 

14.

die Aufbewahrung und Entsorgung von Abwasser und festen Abfallstoffen,

 

15.

die Stellplätze und Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder,

 

16.

die barrierefreie Nutzbarkeit,

 

17.

die zulässige Zahl der Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitz- und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,

 

18.

die Zahl der Toiletten für Besucher,

 

19.

Umfang, Inhalt und Zahl besonderer Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzepts,

 

20.

weitere zu erbringende Bescheinigungen,

 

21.

die Bestellung und Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter,

 

22.

den Betrieb und die Nutzung einschließlich der Bestellung und der Qualifikation einer Brandschutzbeauftragten oder eines Brandschutzbeauftragten,

 

23.

Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen und die Bescheinigungen, die hierüber zu erbringen sind.

 

(2) 1Die Bauaufsichtsbehörden können auch Anforderungen an die Beschaffenheit von Maschinen und anderen beweglichen Teilen, die in Verbindung mit baulichen Anlagen aufgestellt werden, stellen. 2Dies gilt auch für die Nachweise, dass die Anforderungen erfüllt sind, und für die heranzuziehenden sachverständigen Personen sowie sachverständigen Stellen.

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