(1) 1An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Satz 1 und 2 besondere Anforderungen gestellt werden. 2Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf.

 

(2) Die Anforderungen und Erleichterungen nach Abs. 1 können sich insbesondere erstrecken auf:

 

1.

die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Grundstücksflächen,

 

2.

die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,

 

3.

die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,

 

4.

die Anlage der Zufahrten und Abfahrten,

 

5.

die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen sowie Dachbegrünungen und die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben,

 

6.

die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, Verkehrssicherheit, den Brandschutz, den Wärmeund Schallschutz oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Baustoffen,

 

7.

die Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen,

 

8.

die Löschwasserrückhaltung,

 

9.

die Anordnung und Herstellung von Aufzügen sowie der Treppen, Treppenräume, Flure, Ausgänge und sonstigen Rettungswege,

 

10.

die Beleuchtung und Energieversorgung,

 

11.

die Lüftung und Rauchableitung,

 

12.

die Energieerzeugungsanlagen und Heizräume,

 

13.

die Wasserversorgung und die Wasserversorgungsanlagen einschließlich Ausstattung und Nachrüstung mit Einrichtungen zur Messung des Trinkwasserverbrauchs,

 

14.

die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung,

 

15.

die Stellplätze und Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder,

 

16.

die barrierefreie Nutzbarkeit und die Kennzeichnung von Rettungswegen, die für Rollstuhlfahrer geeignet und vorgesehen sind,

 

17.

die zulässige Zahl der nutzenden Personen, die Anordnung und Zahl der zulässigen Sitzplätze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,

 

18.

die Zahl der Toiletten für Besucherinnen und Besucher,

 

19.

die Pflicht, ein Brandschutzkonzept vorzulegen, dessen Inhalt sowie die Qualifikation der Aufstellerin oder des Aufstellers,

 

20.

die Prüfungen und Nachprüfungen, die von Zeit zu Zeit zu wiederholen sind, und die Bescheinigungen, die hierfür zu erbringen sind,

 

21.

die Überwachung der Bauausführung durch Sachverständige sowie besondere Bescheinigungen zur Bauüberwachung und zum Nachweis der Überwachung und Prüfungen nach Nr. 20,

 

22.

die Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterin oder des Fachbauleiters,

 

23.

die Bestellung einer oder eines Brandschutzbeauftragten für den Betrieb eines Gebäudes.

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