1An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Satz 1 Halbsatz 1 besondere Anforderungen gestellt werden. 2Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. 3Die Anforderungen und Erleichterungen nach den Sätzen 1 und 2 können sich insbesondere erstrecken auf

 

1.

die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,

 

2.

die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen der Grundstücke,

 

3.

die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,

 

4.

die Anlage von Zu- und Abfahrten,

 

5.

die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben,

 

6.

die Bauart und Anordnung aller für die Stand- und Verkehrssicherheit, den Brand-, Wärme-, Schall-, Erschütterungs- oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Baustoffen.

 

7.

die Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen,

 

8.

die Löschwasserrückhaltung,

 

9.

die Anordnung und Herstellung von Aufzügen, Treppen, Treppenräumen, Fluren, Ausgängen und sonstigen Rettungswegen,

 

10.

die Beleuchtung und Energieversorgung,

 

11.

die Lüftung und Rauchableitung,

 

12.

die Feuerungsanlagen, Aufstell- und Heizräume,

 

13.

die Wasserversorgung,

 

14.

die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwasser und festen Abfallstoffen,

 

15.

die Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder,

 

16.

die Barrierefreiheit,

 

17.

die zulässige Zahl der nutzenden Personen, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitz- und Stehplätze insbesondere bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,

 

18.

die Zahl der Toiletten für Besucher und Besucherinnen,

 

19.

den Umfang, den Inhalt und die Zahl besonderer Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzepts,

 

20.

weitere zu erbringende Bescheinigungen,

 

21.

die Bestellung und Qualifikation des Bauleiters oder der Bauleiterin und der Fachbauleiter oder der Fachbauleiterin,

 

22.

den Betrieb und die Nutzung einschließlich der Bestellung und der Qualifikation des oder der Brandschutzbeauftragten und

 

23.

die Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen und die Bescheinigungen, die hierüber zu erbringen sind.

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