Zusammenfassung

 
Begriff

Phenole sind Verbindungen mit einem aromatischen Ring mit einer oder mehreren Hydroxygruppen.

Wichtige Vertreter sind Phenol und Kresol. Phenol – auch als Carbolsäure bezeichnet – besteht aus einem Ring mit einer Hydroxygruppe.

Als Alkylphenole bezeichnet man Phenole mit Hydroxygruppe und einer oder mehreren Alkylgruppen. Sie sind Bestandteile natürlicher ätherischer Öle sowie zahlreicher Naturstoffe wie Steinkohle, Braunkohle, Torf, Holz und Lignin. Besonders häufig kommen Methylphenole (Kresole) und Dimethylphenole (Xylenole) vor. Phenole treten daher als Bodenaltlasten auf dem Gelände ehemaliger Kokereien oder Gaswerke auf.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Es gelten folgende Regelungen:

1 Einsatzbereiche

Phenole v. a. Phenol bzw. Kresol werden eingesetzt als:

  • Ausgangsstoff zur Herstellung von Kunstharzen (Phenolharz, Kresolharz) sowie von Farbstoffen, Lacken, Pharmazeutika, Photochemikalien, Kautschukchemikalien und Pestiziden
  • Desinfektionsmittel bzw. Desinfektionsreiniger (Phenol bzw. Kresol tötet Bakterien)
  • Konservierungsmittel
  • Lösemittel z. B. für synthetische Harze
  • Färbemittel in der Mikroskopie
  • Textilreiniger

Phenole sind auch Geschmacksträger, z. B. Tannine, Aromastoffe in Wein und Whiskey.

Für bestimmte Phenole gelten nach Anhang XVII 1907/2006/EG (REACH) Verwendungsbeschränkungen bzw. -verbote.

2 Gefahren

2.1 Gesundheitsgefahr

Phenole werden hauptsächlich über Atemwege, Haut und Magen-Darm-Trakt aufgenommen. Mögliche Gesundheitsgefährdungen von Phenol bzw. Kresol sind:

  • wirken ätzend auf Atemwege, Augen, Haut und Verdauungswege bis hin zur Zerstörung
  • wirken bei bereits vorhandenem Krebs verstärkend (cocarzinogen)
  • vorübergehende Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Ohrensausen, Speichelfluss
  • Hautentfärbung, Augenschaden, Nervenschaden, Blutdruckabfall, Magenschmerzen, Leberschaden, Nierenschaden, Blutbildveränderungen, Atem- und Herz-Kreislauf-Stillstand
  • Fieber, Schweißausbrüche und Rauschzustände
  • Benommenheit bis zur Bewusstlosigkeit oder andere Hirnfunktionsstörungen
  • Magen-Darm-Beschwerden, Zuckungen, Nervenlähmungen, Pulsverlangsamung

Eine keimzellmutagene Wirkung von Phenol wird vermutet. Der AGW liegt bei 2 ml/m³ bzw. 8 mg/m³.

Kresol kann die Geruchswahrnehmung durch Lähmung der Geruchsnerven beeinträchtigen, bei Hautberührung kann durch örtliche Betäubung die Schmerz-Warnwirkung fehlen.

 
Achtung

Pentachlorphenol

Pentachlorphenol (PCP) gehört zu den halogenierten Phenolen und tötet Pilze ab (Fungizid). Die Verwendung in Holzschutzmitteln ist wegen erheblicher Gesundheitsbeeinträchtigungen inzwischen in Deutschland verboten. Laut Anhang I 2019/1021/EU (POP-Verordnung) sind Herstellung, Inverkehrbringen und Verwenden von PCP sowie Gemischen und Erzeugnissen mit PCP verboten, Ausnahmen regelt Art. 4 der Verordnung. Mit PCP sowie PCP-Verbindungen behandelte Teile mit einem Gehalt von mehr als 5 mg/kg (= 5 ppm) dürfen laut Chemikalien-Verbotsverordnung nicht in Verkehr gebracht werden.

2.2 Brand- und Explosionsgefahr

Brand- und Explosionsgefahr sind bei Phenol höher als bei Kresol, bei Umgang mit Phenol können explosionsfähige Staub-Luft-Gemische entstehen. Bei Versprühen bzw. Erwärmung über den Flammpunkt besteht Brand- und Explosionsgefahr.

 
Achtung

Umgang mit leeren Gebinden von Kresol

Besondere Vorsicht ist beim Umgang mit leeren Gebinden von Kresol geboten: Bei Entzündung besteht Explosionsgefahr.

3 Maßnahmen

3.1 Technische Maßnahmen

  • Arbeiten bei Frischluftzufuhr, vor allem im Bodenbereich, da Dämpfe schwerer als Luft
  • Bildung von Dämpfen und Nebeln vermeiden
  • ggf. technische Lüftung
  • ggf. Absaugung
  • ggf. in geschlossenen Anlagen arbeiten
  • ggf. Abluftreinigung

Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen, v. a.:

  • von Zündquellen fern halten, nicht rauchen, offene Flammen vermeiden
  • Staubentwicklung vermeiden
  • Staubablagerungen nur mit explosionsgeschützten Industriestaubsaugern oder Kehrsaugmaschinen aufnehmen
  • Schlagfunken und Reibfunken vermeiden
  • nur explosionsgeschützte Geräte entsprechend der Zoneneinteilung verwenden.
  • elektrostatisch ableitfähige oder leitfähige Behälter verwenden oder solche, die sich nicht gefährlich aufladen können

3.2 Organisatorische Maßnahmen

3.3 Persönliche Maßnahmen

4 Weitere Informationen

  • Handbuch Mikrobiologische Bodenreinigung, Landesanstalt für Um...

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