Zusammenfassung

 
Begriff

Lösemittel oder Lösungsmittel können Gase, Feststoffe oder Flüssigkeiten lösen, verdünnen, emulgieren bzw. suspendieren, ohne den gelösten Stoff chemisch zu verändern. Als Lösemittel kommen neben Wasser v. a. flüssige organische Stoffe zum Einsatz. Lösemittel haben ein breites Anwendungsgebiet und sind u. a. Bestandteil von Reinigungs- und Pflegemitteln, Farben und Lacken sowie Mitteln zum Entfetten von Werkstücken. Organische Lösemittel sind meist Gefahrstoffe.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
  • TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern"
  • TRGS 610 "Ersatzstoffe und Ersatzverfahren für stark lösemittelhaltige Vorstriche und Klebstoffe für den Bodenbereich"
  • TRGS 617 "Ersatzstoffe für stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden"
  • TRBS 2152/TRGS 720, TRBS 2152 Teil 1/TRGS 721 und TRBS 2152 Teil 2/TRGS 722 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre"
  • TRGS 723 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische" (ersetzt TRBS 2152 Teil 3)
  • TRGS 724 "Gefährliche explosionsfähige Gemische – Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken" (ersetzt TRBS 2152 Teil 4)
  • TRGS 727 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen"
  • DGUV-R 113-001 "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)"
  • DGUV-I 209-088 "Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten"
  • DGUV-R 101-018 "Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln"
  • DGUV-I 209-015 "Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen"
  • DGUV-I 213-072 "Lösemittel" (Merkblatt M 017 der Reihe "Gefahrstoffe")
  • DGUV-I 209-042 "Gefahrstoffe im Schreiner-/Tischlerhandwerk und der Möbelfertigung – Handhabung und sicheres Arbeiten"
  • DGUV-I 209-046 "Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe; bauliche Einrichtungen, Brand- und Explosionsschutz, Betrieb"
  • Merkblatt M 040 "Chlorkohlenwasserstoffe"
  • Merkblatt M 043 "Kaltreiniger"
  • DGUV-I 213-033 "Gefahrstoffe in Werkstätten"

1 Anwendung

Je nach Verwendungszweck und zu lösendem Stoff kommen v. a. flüssige organische Lösemittel zum Einsatz, wie z. B.:

Die Verwendung von fluorierten Chlorkohlenwasserstoffen ist nicht mehr zulässig. Wasser ist ein anorganisches Lösemittel.

Lösemittel sind u. a. Bestandteil von

  • Reinigungsmitteln, z. B. zum Reinigen von Werkstücken, Maschinen und Bauteilen,
  • Pflegemitteln, zum Schutz der Oberfläche und Erleichtern der anschließenden Reinigung,
  • Mitteln zum Entfetten,
  • Farben und Lacken (Beschichtungsstoffe, Oberflächenbehandlung),
  • Klebern, Holzkitten, Abbeizern, z. B. im Schreiner- und Tischlerhandwerk,
  • Trennmitteln in der Kunststoffverarbeitung,
  • Verdünnern, z. B. in Werkstätten.

2 Gefährdungen

Um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten, müssen mögliche Gefährdungen ermittelt und geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt und umgesetzt werden (§ 5 ArbSchG, § 6 GefStoffV), und zwar bevor Tätigkeiten mit Lösemitteln aufgenommen werden.

Kriterien für die Gefährdungsbeurteilung sind:

  • toxische Eigenschaften,
  • inhalative und dermale Belastungen,
  • physikalisch-chemische Eigenschaften.

Neben dem Normalbetrieb müssen auch das An- und Abfahren von Anlagen, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten sowie Störungen des Normalbetriebs betrachtet werden.

Kenngrößen zur Beurteilung der Gefährdung durch organische Lösemittel sind neben Flammpunkt und Zündtemperatur v. a. (Abschn. 2 DGUV-I 213-072):

  • Siedepunkt;
  • Dampfdruck;
  • Verdunstungszahl;
  • Sättigungskonzentration: maximal mögliche Dampfkonzentration eines Stoffs über einer Flüssigkeit bei einer bestimmten Temperatur;
  • Arbeitsplatzgrenzwert (AGW);
  • Biologischer Grenzwert (BGW).

Genaue Hinweise zu Gefährdungen und erforderlichen Schutzmaßnahmen liefert v. a. das Sicherheitsdatenblatt.

 
Wichtig

Lösemittel sind nicht immer Gefahrstoffe

Manche Lösemittel sind zwar nicht als Gefahrstoff eingestuft, können aber trotzdem gefährliche Wirkungen haben, z. B. Hautgefährdung oder Sensibilisierung. Der Lieferant muss für derartige Lösemittel kein Sicherheitsdatenblatt liefern, jedoch auf Anfrage die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen (Abschn. 5.1 Abs. 6 TRGS 400).

2.1 Gesundheitsgefahren

In Abhängigkeit vom verwendeten Lösemittel und der Art der Tätigkeit bestehen v. a. folgende Gefährdungen für die Gesundheit der Beschäftigten:

  • Aufnahme über Atemwege und Haut;
  • Anreicherung in Gehirn, Leber, Nieren, Knochenmark, dadurch Schädigung von Leber, Nieren und zentralem Nervensystem möglich;
  • entfettende Wirkung auf die Haut (trockene, rissige Haut), kann Haut reizen sowie Hautschicht zerstören;
  • ka...

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