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Zoneneinteilung

Dr. Josef Sauer, Fabian Kratzke
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Zusammenfassung

 
Begriff

Explosionsgefährdete Bereiche werden im Explosionsschutz nach Betriebssicherheitsverordnung in Zonen mit unterschiedlicher Explosionsgefährdung eingeteilt. Dies ist die Zoneneinteilung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundlage für die Zoneneinteilung ist § 6 Abs. 4 GefStoffV. Danach hat der Arbeitgeber explosionsgefährdete Bereiche gem. Anhang I Nr. 1 Abschn. 1.7 GefStoffV in Zonen einzuteilen. Dies muss unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, also Art der explosionsfähigen Atmosphäre, Auftretenswahrscheinlichkeit und -dauer geschehen.

Zudem sind die Mindestvorschriften Anhang I Nr. 1 GefStoffV anzuwenden, sprich: organisatorische Maßnahmen, Unterweisung der Beschäftigten, Kennzeichnung der Bereiche, Explosionsschutzmaßnahmen etc.

1 Kriterien der Zoneneinteilung

Die Zoneneinteilung kommt in der Auswahl der Arbeitsmittel zum Tragen, an die je nach Zone spezielle explosionsschutztechnische Anforderungen gestellt werden.

Abb. 1: Kriterien der Zoneneinteilung

2 Zoneneinteilung gemäß Gefahrstoffverordnung

Im Explosionsschutz existieren 6 verschiedene Zoneneinteilungen:

  • Zonen 0, 1, 2 für Gas-Luft-Gemische und
  • Zonen 20, 21, 22 für Staub-Luft-Gemische.

Diese Zonen sind in Anhang I Nr. 1 Abschn. 1.7 GefStoffV folgendermaßen definiert (vgl. auch Tab. 1):

  • Zone 0 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
  • Zone 1 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.
  • Zone 2 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährlich explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht, und wenn doch, dann nu...

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