Zusammenfassung

 
Begriff

Explosionsgefährdete Bereiche werden im Explosionsschutz nach Betriebssicherheitsverordnung in Zonen mit unterschiedlicher Explosionsgefährdung eingeteilt. Dies ist die Zoneneinteilung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundlage für die Zoneneinteilung ist § 6 Abs. 4 GefStoffV. Danach hat der Arbeitgeber explosionsgefährdete Bereiche gem. Anhang I Nr. 1 Abschn. 1.7 GefStoffV in Zonen einzuteilen. Dies muss unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, also Art der explosionsfähigen Atmosphäre, Auftretenswahrscheinlichkeit und -dauer geschehen.

Zudem sind die Mindestvorschriften Anhang I Nr. 1 GefStoffV anzuwenden, sprich: organisatorische Maßnahmen, Unterweisung der Beschäftigten, Kennzeichnung der Bereiche, Explosionsschutzmaßnahmen etc.

1 Kriterien der Zoneneinteilung

Die Zoneneinteilung kommt in der Auswahl der Arbeitsmittel zum Tragen, an die je nach Zone spezielle explosionsschutztechnische Anforderungen gestellt werden.

Abb. 1: Kriterien der Zoneneinteilung

2 Zoneneinteilung gemäß Gefahrstoffverordnung

Im Explosionsschutz existieren 6 verschiedene Zoneneinteilungen:

  • Zonen 0, 1, 2 für Gas-Luft-Gemische und
  • Zonen 20, 21, 22 für Staub-Luft-Gemische.

Diese Zonen sind in Anhang I Nr. 1 Abschn. 1.7 GefStoffV folgendermaßen definiert (vgl. auch Tab. 1):

  • Zone 0 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
  • Zone 1 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.
  • Zone 2 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährlich explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht, und wenn doch, dann nur selten und für kurze Zeit oder aber nur kurzzeitig auftritt.
  • Zone 20 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
  • Zone 21 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann.
  • Zone 22 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht, und wenn doch, dann nur selten und für kurze Zeit auftritt.
 
Auftreten System
Häufigkeit Dauer Gas-Luft Staub-Luft
ständig/häufig lange Zeiträume 0 20
bei Normalbetrieb gelegentlich k. A. 1 21
bei Normalbetrieb normalerweise nicht und wenn doch, dann nur selten und für kurze Zeit kurzzeitig 2 22

Tab. 1: Zoneneinteilung nach Anhang I Nr. 1 Abschn. 1.7 GefStoffV

Die Zoneneinteilung ist für den Normalbetrieb vorzunehmen. Dieser ist in Anhang I Nr. 1 Abschn. 1.7 GefStoffV definiert als "Zustand, in dem Anlagen innerhalb ihrer Auslegungsparameter benutzt werden."

 
Wichtig

Hybride Gemische

Bei hybriden Gemischen sind stellenweise sowohl die Zoneneinteilungen für Gas-Luft- als auch jene für Staub-Luft-Gemische anzuwenden und Geräte dementsprechend auszuwählen.

 
Praxis-Tipp

Beispiele für Zoneneinteilungen

Beispielhafte Zoneneinteilungen sind im Anhang 4 der DGUV-R 113-001 "Explosionsschutz-Regeln" zu finden. Des Weiteren sind in einschlägigen Regeln wie der DGUV-I 209-046 "Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe" die Zoneneinteilung solcher Anlagen zu finden. Auch im staatlichen Regelwerk wie der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" finden sich entsprechende Vorgaben zur Zoneneinteilung.

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