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Gefahrstoffverordnung / § 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

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(1) 1Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. 2Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:

 

1.

gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Gemische, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen,

 

2.

[1]Informationen des Lieferanten zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt, einschließlich der Angaben zu Zulassungspflicht und zu Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen,

Bis 04.12.2024:

2.

Informationen des Lieferanten zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt,

 

2a.

[2]Informationen des Veranlassers nach § 5a Absatz 1 und 2,

 

3.

Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen nach § 7 Absatz 8 zu berücksichtigen,

 

4.

Möglichkeiten einer Substitution,

 

5.

Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,

 

6.

[3]Grenzwerte und Konzentrationen nach § 2 Absatz 8 bis 9,

Bis 04.12.2024:

6.

Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,

 

7.

Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,

 

8.

[4]tätigkeitsbezogene Erkenntnisse

 

a)

über Belastungs- und Expositionssituationen, einschließlich psychischer Belastungen,

 

b)

aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, einschließlich Erkenntnissen aus dem Biomonitoring, soweit solche Erkenntnis...

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