Zusammenfassung

 
Begriff

Begasung (engl. fumigation) ist eine Methode zur Behandlung von Materialien, Gegenständen oder Räumen mit Gasen. Zweck ist i. Allg. die zielgerichtete Bekämpfung von Schadorganismen. Organische Materialien wie Lebensmittel, Arzneimittel, Kräuter, Textilien oder Holz sollen während Transport bzw. Lagerung vor Befall durch Schadorganismen geschützt werden. Die verwendeten Gase können Mensch und Umwelt gefährden, entweder durch ihre gesundheitsgefährdende oder ihre erstickende Wirkung. Begasung hat keine vorbeugende Wirkung. Im medizinischen Bereich werden Materialien durch Begasung desinfiziert bzw. sterilisiert. Begasung wird auch eingesetzt, um Reifeprozesse bei unreifen Früchten wie Äpfel, Bananen oder Tomaten auszulösen. Bei Einsatz des Reifungsgases Ethylen besteht Brand- und Explosionsgefahr.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Es gelten folgende gesetzlichen Regelungen:

1 Anwendungen

Bei Begasung kommen häufig Gefahrstoffe zum Einsatz. Erwünschte Eigenschaften der Gase sind gute Durchdringung und wenig Rückstände im behandelten Material. Für die nachfolgend genannten Begasungsmittel muss grundsätzlich eine Erlaubnis der zuständigen Behörde eingeholt werden, dies gilt nicht für Forschungs- und Entwicklungszwecke.

Begasungsmittel mit hohem Gefährdungspotenzial sind:

Gebräuchliche Anwendungen gegen Insekten, Milben bzw. Nagetiere sind Begasungen

  • in Getreidesilos und Lagerräumen,
  • in Mühlen, Brauereien, Malzhäusern,
  • zur Behandlung von Holzpaletten und Stauholz zur Verpackung bzw. Ladungssicherung
  • zum Sterilisieren, Desinfizieren von Anlagen oder Räumen (vgl. TRGS 513, TRGS 522).

    Wegen des hohen Gefährdungspotenzials ist im Rahmen der Substitution (§ 6 bzw. 7 Abs. 3 GefStoffV) zu prüfen, ob weniger gefährliche Stoffe, Gemische oder Verfahren eingesetzt werden können.

    Für den Einsatz von Begasungsmitteln gelten Verwendungsbeschränkungen (Abschn. 3 TRGS 512). Ersatzstoffe und -verfahren können sein:

    • erstickende Gase: inerte Gase, wie z. B. Kohlendioxid oder Stickstoff und Edelgas (z. B. Argon), unter Normaldruck oder Überdruck;
     
    Wichtig

    Insekten wirksam bekämpfen

    Sollen Insekten wirksam bekämpft werden, so muss das Begasungsmittel alle Entwicklungsstadien, also Eier, Larven, Puppen und Insekten, abtöten können. Wichtige Faktoren sind dabei Gaskonzentration, Temperatur und Einwirkzeit. In unbeheizten Räumen werden Begasungen nur von April bis Oktober durchgeführt. Außerhalb dieses Zeitraums ist die Atmungsaktivität der Insekten zu gering, eine Begasung wäre wirkungslos.

     
    Wichtig

    Begasung mit erstickenden Gasen ist aufwendig

    Im Vergleich zu toxischen Gasen erfordern erstickende Gase eine längere Einwirkzeit, meist mehrere Wochen. Einhausungen müssen gasdicht sein und es müssen große Mengen inerter Gase zur Verfügung stehen. Wegen des hohen Aufwands erfolgt dieses Verfahren häufig in ortsfesten, gasdichten Begasungsanlagen mit Vorratstanks oder On-Site-Produktionsanlagen.

    • Hitzebehandlung bzw. Hitzeentwesung (d. h. Vernichten tierischer Schädlinge);
    • Kältebehandlung;
    • zunehmend kommen auch biologische Stoffe, wie pflanzliche Öle oder Pflanzenextrakte zum Anlocken (Fallen), Vergrämen oder Bekämpfen, zum Einsatz.
     
    Wichtig

    Auswahl von Begasungsmitteln

    Faktoren für die Auswahl von Begasungsmitteln für z. B. Kirchen, Museen, Bibliotheken, Archive sind v. a.:

    • zur Verfügung stehende Zeit,
    • Budget,
    • örtliche und bauliche Situation,
    • Gasdichtigkeit,
    • Anzahl und Empfindlichkeit der zu begasenden Güter.

    Begasungseinrichtungen können ortsfest oder beweglich sein. Güter können begast werden

    • in Begasungskammern oder speziellen Räumen,
    • unter gasdichten Abdeckdeckplanen in Lagerräumen,
    • in Laderäumen von Schiffen,
    • in Transportbehältern, Fahrzeugen, Eisenbahnwaggons, Containern, Tanks (werden unter dem Begriff Transporteinheiten zusammengefasst).

Wer außerhalb einer ortsfesten Begasungsanlage gesundheitsgefährdende Begasungsmittel einsetzen will, muss dies der Behörde grundsätzlich 1 Woche vorher mitteilen; für den Einsatz in Häfen, Bahnterminals oder Umschlagplätzen reicht eine Frist von 24 Stunden. Über Begasungen muss eine Niederschrift erstellt werden (Abschn. 11 TRGS 512).

Werden Begasun...

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