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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und der Entwicklung entsprechend von ihm angepasst.

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

1 Anwendungsbereich

 

(1) Diese TRGS gilt für Tätigkeiten mit folgenden Stoffen und Zubereitungen, sofern sie als Begasungsmittel eingesetzt werden:

  1. Hydrogencyanid (Cyanwasserstoff, Blausäure) sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Hydrogencyanid oder leicht flüchtigen Hydrogencyanid Verbindungen dienen,
  2. Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff entwickelnde Stoffe und Zubereitungen,
  3. Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid).
 

(2) Sie gilt auch für Begasungstätigkeiten mit anderen sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen, die

  • als Biozid - Produkt nach Abschnitt 2a des Chemikaliengesetzes von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) oder
  • als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzgesetz vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) einem Zulassungsverfahren unterliegen

zugelassen und als Begasungsmittel eingesetzt werden.

 

(3) Biozid - Produkte dürfen nicht verwendet werden, soweit damit zu rechnen ist, dass ihre Anwendung im Einzelfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.

 

(4) Diese TRGS gilt auch für Begasungstätigkeiten mit Brommethan (Methylbromid), soweit von den zuständigen Behörden Ausnahmen zum Beispiel für den Im- und Export von Waren und Erzeugnissen oder einzelne Anwendungen erteilt wurden.

 

(5) Diese TRGS gilt nicht für Tätigkeiten

  • bei Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in Sterilisations- und Desinfektionsanlagen (hierfür gilt die TRGS 513) und
  • bei Raumdesinfektionen mit Formaldehyd sowie Stoffen und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Formaldehyd dienen (hierfür gilt die TRGS 522).
 

(6) Soweit im Rahmen der Gefahrenermittlung nach Nummer 5.4.3.1 dieser TRGS Erkenntnisse vorliegen, dass eine importierte Transporteinheit zum Zwecke der Schädlingsbekämpfung mit anderen als den unter Nummer 1 Absatz 1 genannten und als sehr giftig oder giftig einzustufenden Stoffen begast wurde, sind die in Nummer 5.4.3.2 und Nummer 5.4.3.3 aufgeführten Maßnahmen geeignet, den Schutz Beschäftigter oder anderer Personen auch hier sicherzustellen.

2 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

 

(1) Begasungen im Sinne dieser TRGS sind Tätigkeiten zur zielgerichteten Bekämpfung von Schadorganismen unter Verwendung der in Nummer 1 aufgeführten Stoffe und Zubereitungen (Begasungsmittel). Hiervon werden alle erforderlichen Arbeiten erfasst, die im Zusammenhang mit dem sicheren Verwenden eines Begasungsmittels stehen.

 

(2) Begasungsanlagen im Sinne dieser TRGS sind bauliche und technische Einrichtungen wie Begasungskammern oder -räume, die speziell zu dem Zweck eingerichtet und betrieben werden, um darin Güter und Erzeugnisse zu entwesen.

 

(3) Räume im Sinne dieser TRGS sind allseits umschlossene Gebäude bzw. Gebäudeteile, in denen Begasungen durchgeführt werden sollen. Begasungen von Gütern unter Abdeckplanen in Gebäuden oder in Laderäumen von Schiffen sind wie Begasungen von Räumen zu behandeln. Räume, die vorwiegend und bestimmungsgemäß der Lagerung und Verarbeitung von Gütern dienen und nur im Bedarfsfall begast werden müssen, sind keine Begasungsanlagen im Sinne dieser TRGS. Hierzu zählen zum Beispiel Mühlen und Getreideläger.

 

(4) Transporteinheiten im Sinne dieser TRGS sind Fahrzeuge, Eisenbahnwaggons, Container, Tanks oder andere Transportbehälter, in denen eine Begasung erfolgt.

 

(5) Sachkundig nach Anhang III Nr. 5.3 GefStoffV ist, wer durch Ausbildung und Prüfung eine ausreichende Qualifikation für die sichere Durchführung von Begasungen nachweist. Der Nachweis dieser Sachkunde wird erbracht durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang nach den Anlagen 1a - c dieser TRGS.

 

(6) Fachkundig im Sinne des Anhanges III Nr. 5.6 Abs. 5 GefStoffV ist, wer aufgrund seiner durch Ausbildung und Erfahrung erworbenen Qualifikation über ausreichende Kenntnisse verfügt, mögliche Gefährdungen beim Öffnen und Lüften ggf. mit giftigen und/oder sehr giftigen Begasungsmitteln begaste Container oder sonstige Transport- oder Ladungseinheiten zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz Beschäftigter und anderer Personen zu ergreifen.

 

(7) Verantwortlicher Begasungsleiter im Sinne dieser TRGS ist der in der Mitteilung nach Nummer 7.1 benannte Befähigungsscheininhaber.

 

(8) Bei Tätigkeiten mit Biozid - Produkten ist ordnungsgemäß und nach guter fachlicher Praxis zu verfahren. Eine ordnungsgemäße und gute fachliche Praxis bei Begasungstätigkeiten im Sinne dieser TRGS ...

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