Zusammenfassung

 
Begriff

Unter Ladungssicherung werden alle Maßnahmen verstanden, die unter üblichen Verkehrsbedingungen die Ladung auf einem Fahrzeug gegen Verrutschen, Verrollen, Herabfallen oder Auslaufen sichern. Ladungssicherung muss auf allen Verkehrsträgern (Straße, See, Luft, Schiene) betrieben werden, um eine Gefährdung von Personen, der Umwelt oder eine Beschädigung der Ladung selbst zu verhindern. Im Straßenverkehr ist unter normalen Verkehrsbedingungen auch eine Vollbremsung oder plötzliches Ausweichen zu verstehen, nicht jedoch ein Unfall.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundlegend sind §§ 22, 23 Straßenverkehrsordnung (StVO), im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk die DGUV-V 70 "Fahrzeuge". Das Gefahrgutrecht enthält in Abschnitt 7.5.7.1 ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) ebenfalls konkrete Bestimmungen zur Ladungssicherung.

1 Pflicht zur Ladungssicherung

Grundsätzlich dienen die vom Gesetzgeber in der Straßenverkehrsordnung aufgestellten Forderungen dem Schutz aller Personen, die sich im öffentlichen Verkehrsbereich befinden. Nach § 22 StVO sind die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen oder herabfallen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

§ 22 StVO richtet sich an jeden bei der Beladung Beteiligten, v. a. aber an denjenigen, der unter eigener Verantwortung das Fahrzeug beladen hat (z. B. Leiter der Ladearbeit). Die Begründung zu § 22 StVO stellt klar, was unter "anerkannten Regeln der Technik" zu verstehen ist: „Dies sind vor allem DIN- und EN-Normen sowie die VDI-Richtlinien, gegenwärtig z. B. die VDI-Richtlinie 2700 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen".

Nach § 23 Abs. 1 StVO muss der Fahrer dafür sorgen, dass das Fahrzeug sowie die Ladung vorschriftsmäßig sind und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung nicht leidet.

Der § 31 Abs. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bestimmt u. a. hinsichtlich der Inbetriebnahme von Fahrzeugen, dass der Halter eines Fahrzeugs die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen darf, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug oder die Ladung nicht vorschriftsmäßig ist.

Die DGUV-V 70 "Fahrzeuge" stellt den Schutz von (versicherten) Personen in den Mittelpunkt und fordert, dass die Ladung so zu verstauen und bei Bedarf zu sichern ist, dass bei üblichen Verkehrsbedingungen eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist.

2 Auf die Ladung wirkende Kräfte

Auf die Ladung wirkende Beschleunigungen des Fahrzeugs machen die Sicherung der Ladung erforderlich. Bei gleichbleibender Geschwindigkeit in Geradeausfahrt wirken keine Kräfte auf die Ladung. Treten jedoch Beschleunigungen auf, wie z. B. bei Bremsvorgängen, Kurvenfahrten, Erhöhung der Geschwindigkeit aber auch bei Überfahren von Unebenheiten der Fahrbahndecke, wirken auf die Ladung Kräfte, die ein Verrutschen der Ladung bewirken können.

Durch die Trägheit der Masse hat jeder Körper das Bestreben, sich mit der Geschwindigkeit fortzubewegen, die er inne hat. Dies ist auch z. B. bei einem Bremsvorgang der Fall. Ob nun die auf der Ladefläche befindliche Ladung aufgrund ihrer Trägheit bei einer Bremsung nach vorn rutscht, hängt von der Größe der Beschleunigung (Bremsung: negative Beschleunigung) und damit der Kraft, die auf die Ladung wirkt, ab. Ladungssicherung soll diesen Kräften entgegenwirken und ein Rutschen der Ladung verhindern. Reibung verhindert das Rutschen der Ladung auf der Ladefläche. I. d. R. wird die Reibung als Ladungssicherung alleine nicht ausreichend sein, weshalb zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

3 Prinzipien der Ladungssicherung

3.1 Grundregeln für den Fahrbetrieb

Es gelten für jeden Transport folgende Grundregeln:

  • Je nach Ladegut ist ein geeignetes Fahrzeug erforderlich, das durch Aufbau und Ausrüstung die durch die Ladung auftretenden Kräfte sicher aufzunehmen vermag.
  • Der Ladungsschwerpunkt soll möglichst auf der Längsmittellinie des Fahrzeugs liegen und ist so niedrig wie möglich zu halten. Schweres Gut unten, leichtes Gut oben.
  • Zulässiges Gesamtgewicht bzw. zulässige Achslasten nicht überschreiten. Mindestachslast der Lenkachse nicht unterschreiten. Bei Teilbeladung für Gewichtsverteilung sorgen, damit jede Achse anteilmäßig belastet wird. Die Lastverteilungspläne sind zu berücksichtigen, die durch die Fahrzeug- und Aufbauhersteller zur Verfügung gestellt werden.
  • Fahrgeschwindigkeit je nach Ladegut auf Straßen- und Verkehrsverhältnisse sowie auf die Fahreigenschaften des Fahrzeugs abstimmen.
  • Geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen ergreifen.

3.2 Kraftschlüssige Ladungssicherung

Ein Teil der erforderlichen Sicherungskräfte kann allein durch die Reibung zwischen Ladung und Ladefläche aufgebracht werden. Je größer die Reibungskraft ist, desto geringer kann der Aufwand der sonstigen Ladungssicherung ausfallen, da die Reibungskraft bereits einen Teil der aufzubringenden Sicherheitskräfte darstellt. Die Reibung kann erhö...

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