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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

 

(1) Diese TRGS gilt für Tätigkeiten mit Formaldehyd sowie Stoffen und Mischungen, die zum Entwickeln von Formaldehyd dienen, um Raumdesinfektionen durchzuführen. Auf Anhang I Nummer 4.1 Absatz 2 GefStoffV wird verwiesen.

 

(2) Diese TRGS gilt auch, wenn die unter Absatz 1 genannten Stoffe zusammen mit inerten Gasen (Beigasen) oder Flüssigkeiten, die als Hilfsstoffe dienen, verwendet werden. Als Hilfsstoff ist auch Ammoniak anzusehen, das zur chemischen Bindung des bei einer Raumbegasung freigesetzten Formaldehyds verwendet wird.

 

(3) Von den Bestimmungen dieser TRGS sind Abweichungen zulässig, wenn der Schutz der Beschäftigten und anderer Personen mindestens gleichwertig sichergestellt ist.

 

(4) Diese TRGS gilt nicht für Tätigkeiten mit Formaldehyd in vollautomatischen Begasungskammern. Für diese Tätigkeiten ist die TRGS 513 "Tätigkeiten an Sterilisatoren mit Ethylenoxid und Formaldehyd" anzuwenden.

 

(5) Das Versprühen oder Verspritzen von Formaldehydlösungen sowie die Wischdesinfektion mit formaldehydhaltigen Lösungen (siehe auch Begriffsbestimmungen Nummer 2 Absatz 4 bis 6) fallen nicht unter den Anhang I Nummer 4 GefStoffV und sind nicht Gegenstand dieser TRGS.

2 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

 

(1) Desinfektion ist die gezielte Reduktion der Anzahl bestimmter unerwünschter Mikroorganismen durch chemische oder physikalische Methoden, so dass keine Schäden (Infektionskrankheiten, Verderben von Produkten) verursacht werden können.

 

(2) Unter Raumdesinfektionen im Sinne dieser TRGS sind Verfahren zu verstehen, bei denen Formaldehyd gasförmig oder aus einer wässrigen Formaldehydlösung in Form schwebfähiger Flüssigkeitstropfen zum Zwecke der Desinfektion sämtlicher Flächen in einem umschlossenen Raum ausgebracht wird.

 

(3) Im Sinne dieser TRGS ist das

 

1.

Verdampfen ein Verfahren, bei dem das desinfizierende Agens durch Zufuhr von Energie von der flüssigen Phase in den gasförmigen Aggregatzustand überführt wird,

 

2.

Vernebeln (Fogging) ein Verfahren, bei dem schwebfähige Flüssigkeitströpfchen erzeugt werden

 

3.

Entwickeln ein Verfahren, bei dem aus geeigneten Gemischen oder Stoffen Formaldehyd gasförmig entweicht, soweit damit eine Raumdesinfektion erfolgt.

Diese Ausbringungsverfahren sind geeignet, das desinfizierende Agens in einem Raum weitestgehend homogen zu verteilen. Sie sind Begasungen im Sinne des Anhangs I Nummer 4 GefStoffV gleichzusetzen.

 

(4) Versprühen ist ein Verfahren, mit dem ein desinfizierendes Agens mittels Luftunterstützung in der Regel flächig in einem Raum ausgebracht wird und der Prozess nicht zu schwebfähigen Tröpfchen führt.

 

(5) Verspritzen ist ein Ausbringungsverfahren ohne Luftunterstützung, z. B. mittels Druckspritzgeräten.

 

(6) Wischdesinfektionen sind auch dann keine Raumbegasungen im Sinne dieser TRGS, wenn die Konzentration einer formaldehydhaltigen Wirklösung den Arbeitsplatzgrenzwert für Formaldehyd in der Raumluft unzulässig überschreitet.

 

(7) Bei Raumdesinfektionen entspricht die Funktion des Desinfektionsleiters der Aufgabe einer verantwortlichen Person nach Anhang I Nummer 4.4.1 Absatz 2 GefStoffV.

 

(8) Wesentliche Arbeitsschritte im Sinne dieser TRGS sind Tätigkeiten bei der Raumdesinfektion, die geeignet sind, bei nicht sachgemäßer Ausführung die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten und anderen Personen zu gefährden. In der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 GefStoffV ist gemäß Nummer 5 festzulegen, welche Arbeitsschritte bei einer Raumdesinfektion hierzu zu zählen sind.

 

(9) Sachkundig nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 GefStoffV ist, wer durch Ausbildung und Prüfung eine ausreichende Qualifikation für die sichere Durchführung von Raumdesinfektionen mit Formaldehyd nachweist.

 

(10) Als ausreichende Erfahrung ist die Teilnahme an mindestens vier Raumdesinfektionen unter Anleitung eines Befähigungsscheininhabers anzusehen. Über die Unterweisung ist ein schriftlicher Nachweis gemäß Anlage 2d zu führen.

3 Verwendungsbeschränkungen

Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieser TRGS fallen, bedürfen nach Anhang I Nummer 4 der Gefahrstoffverordnung der Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Betriebliche Tätigkei...

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