(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 3 Abs. 1 gefährliche[1] [Bis 06.04.2010: besonders überwachungsbedürftige] Abfälle nicht von anderen Abfällen getrennt hält;

 

2.

entgegen § 3 Abs. 2 die dort bezeichneten Abfälle nicht von sonstigen Abfällen getrennt hält oder diese nicht dem Entsorgungspflichtigen überlässt;

 

3.

entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 13 gefährliche[2] [Bis 06.04.2010: besonders überwachungsbedürftige] Abfälle nicht dem Zentralen Träger andient oder nicht der Anlage zuführt, der sie von dem Zentralen Träger zugewiesen worden sind;

 

4.

entgegen § 16 Abs. 5 ohne Zulassung einer Ausnahme Abfälle in einer nicht den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans entsprechenden Abfallbeseitigungsanlage beseitigt;

 

5.

entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 4 Satz 1 und 2, Veränderungen vornimmt, die die Errichtung einer Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschweren;

6.[3]

 

6.

entgegen § 21 Abs. 2 eine Deponie oder deren Änderung in Betrieb nimmt;

 

6.[4] [Bis 06.04.2010: 7.]

einer Anzeigepflicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt;

 

7.[5] [Bis 06.04.2010: 8.]

einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 4 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, oder § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;

 

8.[6] [Bis 06.04.2010: 9.]

einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

 

(3)[7] 1Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

 

1.

Abs. 1,

 

2.

§ 61 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,

 

3.

§ 18 des Abfallverbringungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,

 

4.

§ 23 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der jeweils geltenden Fassung und

 

5.

§ 22 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) in der jeweils geltenden Fassung

ist das Regierungspräsidium. 2Abweichend von Satz 1 ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

 

1.

§ 23 Abs. 1 Nr. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der jeweils geltenden Fassung das Regierungspräsidium Darmstadt,

 

2.

Abs. 1 Nr. 8 sowie nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der jeweils geltenden Fassung im Falle des § 25a Abs. 1 Satz 1 der Gemeindevorstand oder der Magistrat.

3Die Zuständigkeit kann im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung abweichend geregelt werden.

Bis 06.04.2010:

(3) 1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, nach § 14 des Abfallverbringungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, nach § 23 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der jeweils geltenden Fassung und nach diesem Gesetz ist das Regierungspräsidium, im Falle des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 das Regierungspräsidium Darmstadt. 2Im Falle von § 25a Abs. 1 Satz 1 ist abweichend von Satz 1 der Gemeindevorstand oder der Magistrat Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, sofern es um die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie nach § 29 Abs. 1 Nr. 9 dieses Gesetzes geht. 3Die Zuständigkeit kann im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung abweichend geregelt werden.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Anzuwenden ab 07.04.2010.
[2] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Anzuwenden ab 07.04.2010.
[3] Nr. 6 aufgehoben durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Anzuwenden bis 06.04.2010.
[4] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 07.04.2010.
[5] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 07.04.2010.
[6] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Geänderte Zählung anzuwenden ab 07.04.2010.
[7] Abs. 3 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Anzuwenden ab 07.04.2010.

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