(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 3 Abs. 1 gefährliche[1] Abfälle nicht von anderen Abfällen getrennt hält; |
2. |
entgegen § 3 Abs. 2 die dort bezeichneten Abfälle nicht von sonstigen Abfällen getrennt hält oder diese nicht dem Entsorgungspflichtigen überlässt; |
3. |
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 13 gefährliche[2] Abfälle nicht dem Zentralen Träger andient oder nicht der Anlage zuführt, der sie von dem Zentralen Träger zugewiesen worden sind; |
4. |
entgegen § 16 Abs. 5 ohne Zulassung einer Ausnahme Abfälle in einer nicht den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans entsprechenden Abfallbeseitigungsanlage beseitigt; |
5. |
entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 4 Satz 1 und 2, Veränderungen vornimmt, die die Errichtung einer Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschweren; |
6.[4] |
einer Anzeigepflicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt; |
7.[5] |
einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 4 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, oder § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; |
8.[6] |
einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3)[7] 1Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
1. |
Abs. 1, |
2. |
§ 61 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, |
3. |
§ 18 des Abfallverbringungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, |
4. |
§ 23 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der jeweils geltenden Fassung und |
5. |
§ 22 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) in der jeweils geltenden Fassung |
ist das Regierungspräsidium. 2Abweichend von Satz 1 ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
1. |
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der jeweils geltenden Fassung das Regierungspräsidium Darmstadt, |
2. |
Abs. 1 Nr. 8 sowie nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der jeweils geltenden Fassung im Falle des § 25a Abs. 1 Satz 1 der Gemeindevorstand oder der Magistrat. |
3Die Zuständigkeit kann im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung abweichend geregelt werden.
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